Datenvermittlungsdienste (DVD)

Allgemeine Informationen

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten sollen eine Schlüsselrolle in der europäischen und österreichischen Datenwirtschaft spielen. Diese fungieren als neutrale Intermediäre zwischen Dateninhaberinnen/Dateninhabern und Datennutzerinnen/Datennutzern. Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten dürfen die Daten, für die Datenvermittlungsdienste erbracht werden, für keine anderen Zwecke verwenden, als sie den Datennutzerinnen/Datennutzern zur Verfügung zu stellen.

Jeder Anbieter von Datenvermittlungsdiensten mit Hauptniederlassung in Österreich, der beabsichtigt Datenvermittlungsdienste zu erbringen, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde anmelden. Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Europäischen Union (EU) niedergelassen ist, kann über eine gesetzliche Vertretung in Österreich eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde durchführen.

EU-Register der Datenvermittlungsdienste

Die Europäische Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ( EU), die ihre Dienste in der EU erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig. Die Informationen gemäß Art 11 Abs 6 lit a, b, c, d, f und g des Data Governance Rechtsaktes werden im EU-Register veröffentlicht.

Niederlassung

Für die Anmeldung eines Datenvermittlungsdienstes in Österreich gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Hauptniederlassung des Datenvermittlungsdienstes in Österreich
  • Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten niedergelassen ist, unterliegt der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem dieser seine Hauptniederlassung hat (Art 11 Abs 2 Data Governance Rechtsakt).
  • Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der EU niedergelassen ist, aber Datenvermittlungsdienste in der EU anbietet, benennt eine gesetzliche Vertretung in einem der EU-Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden (Art 11 Abs 3 Data Governance Rechtsakt). Es gilt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten der rechtlichen Zuständigkeit des EU-Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich die gesetzliche Vertretung befindet. In diesem Falle unterliegt die gesetzliche Vertretung der rechtlichen Zuständigkeit Österreichs.

Verfahrensarten

Es wird zwischen drei Verfahrensarten (Formularen) unterschieden:

Weiterführende Links

Europäische Datenstrategie ( EU)

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Data Governance Rechtsakt)

Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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