Grundsätze des Vergabeverfahrens
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Öffentliche Auftraggeber
Das Bundesvergabegesetz bindet zunächst sogenannte öffentliche Auftraggeberinnen/öffentliche Auftraggeber. Das sind neben Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch bestimmte andere Einrichtungen (insbesondere auch ausgegliederte Unternehmen). Andere Einrichtungen fallen nur dann unter das Bundesvergabegesetz, wenn sie die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen (dazu zählt etwa, dass es sich um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben handeln muss, die von der betreffenden Einrichtung wahrgenommen werden).
Sektorenauftraggeber
Neben diesem klassischen Bereich unterliegen die sogenannten Sektorenbereiche dem Bundesvergabegesetz. Auftraggeberinnen/Auftraggeber des Sektorenbereichs üben bestimmte Tätigkeiten wie beispielweise Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung aus.
Für das Vergabeverfahren von Sektorenauftraggeberinnen/Sektorenauftraggebern gilt das Bundesvergabegesetz mit Ausnahme seines zweiten Teils.
Das Bundesvergabegesetz gilt für:
- Bauaufträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge
- Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge
Enthält ein Auftrag verschiedene Komponenten der vorgenannten Auftragsarten, regelt das Bundesvergabegesetz auch, wie diese Aufträge zu beurteilen sind.
Schwellenwerte
Das Bundesvergabegesetz unterscheidet zwischen dem Ober- und dem Unterschwellenbereich. Während der Oberschwellenbereich im Wesentlichen die Regelungen der Vergaberichtlinien der Europäischen Union wiedergibt, konnte der Unterschwellenbereich flexibler gestaltet werden. Das bedeutet etwa, dass der Auftraggeberin/dem Auftraggeber im Unterschwellenbereich ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Vergabeverfahrens zukommt und kürzere Fristen einzuhalten sind. Es gilt, dass zur Berechnung des Schwellenwertes der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, als Grundlage dient. Ziffernmäßig sind die Schwellenwerte abhängig von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber und der Auftragsart.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre an die entsprechenden Werte des "Government Procurement Agreement" (GPA) angepasst und unterliegen daher gewissen Schwankungen. Die jeweils geltenden Schwellenwerte werden vom Bundesministerium für Justiz im Bundesgesetzblatt kundgemacht (vgl. zuletzt die Schwellenwerte seit 7. Februar 2023 BGBl II Nr 34/2023).
Beispiel
Öffentliche Bauaufträge mit einem Auftragswert von mindestens 5.548.000 Euro unterliegen seit 1. Jänner 2018 den Regelungen des Oberschwellenbereichs.
Schwellenwerteverordnung
Durch die Schwellenwerteverordnung 2023 können bis zum 31. Dezember 2023 Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Wert von 100.000 Euro direkt an geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Darüber hinaus wird auch der Schwellenwert für das sogenannte "nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung" bei Bauaufträgen von 1 Million Euro weiter verlängert. Allerdings müssen auch hier laut Bundesvergabegesetz mindestens fünf befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zur Angebotslegung eingeladen werden, womit ein fairer Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag garantiert ist.
Vergabegrundsätze
Für das Vergabeverfahren sieht das Bundesvergabegesetz ein eigenes Verfahren vor, das zu beachten ist. An Grundsätzen gelten dabei u.a. das Diskriminierungsverbot entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen/Bewerber und Bieterinnen/Bieter. Ein Auftrag darf nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden.
Eignung
Die Eignung eines Unternehmens an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, wird von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber durch Überprüfung von dessen Befugnis, Zuverlässigkeit und finanzieller und wirtschaftlicher sowie technischer Leistungsfähigkeit ermittelt. Damit die Eignung gegeben ist, müssen alle drei genannten Elemente vorliegen. Es besteht die Möglichkeit, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
- Schwellenwerteverordnung 2023
- Von der Europäischen Kommission festgesetzte Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2018 (BGBl. II Nr. 411/2017)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz