Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Datenvermittlungsdienst bietet Dienste an, die Dateninhaberinnen/Dateninhaber und Datennutzerinnen/Datennutzer zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Daten miteinander verbinden. Dieser fungiert als neutraler Intermediär zwischen den Parteien.
Betroffene Unternehmen
Nach Art 10 und 11 Data Governance Rechtsakt ist für eine der folgenden Tätigkeiten eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde vorzunehmen:
- Vermittlungsdienste zwischen Dateninhaberinnen/Dateninhabern und potenziellen Datennutzerinnen/Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste; zu diesen Diensten können auch der zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhaberinnen/Dateninhabern mit Datennutzerinnen/Datennutzern gehören
- Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzerinnen/Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Rechte betroffener Personen
- Dienste von Datengenossenschaften
Voraussetzungen
- ID Austria bzw. andere europäische eID
- Hauptniederlassung bzw. gesetzliche Vertretung in Österreich
- Anmeldung beim österreichischen Unternehmensserviceportal (USP): Eingehendere Informationen zur Registrierung für das USP sind ebenfalls auf USP.gv.at verfügbar.
Hauptniederlassung außerhalb der EU
Im Falle eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, kann die Anmeldung des Datenvermittlungsdienstes durch eine, im USP registrierte, gesetzliche Vertretung in Österreich erfolgen. Diese muss mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten und legt dieser auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen (Art 11 Abs 3 Data Governance Rechtsakt).
Fristen
Sobald ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anmeldung vorgenommen hat, kann dieser seine Tätigkeit unter den gemäß Data Governance Rechtsakt bzw. Datenzugangsgesetz (DZG) festgelegten Bedingungen unmittelbar aufnehmen (Art 11 Abs 4 Data Governance Rechtsakt). Gegebenenfalls kann durch den Anbieter eine Kennzeichnung mittels gemeinsamen Unions-Logos beantragt werden.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen:
Bundeskanzleramt Österreich
Abteilung VII/1
Postanschrift:
Ballhausplatz 2
1010 Wien
E-Mail: data-policy(a)bka.gv.at
Verfahrensablauf
- Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) mittels ID Austria bzw. anderer europäischer eID durch befugte Personen des Datenvermittlungsdienstes (Schritt nur notwendig, falls keine USP-Registrierung besteht)
- Anmeldung des Datenvermittlungsdienstes bei der zuständigen Behörde
- Optional: Standardisierte Erklärung zur Bestätigung der ordnungsgemäß erfolgten und vollständigen Anmeldung (Art 11 Abs 8 Data Governance Rechtsakt): im Formular kann angegeben werden, ob eine standardisierte Erklärung der zuständigen Behörde erfolgen soll.
- Optional: Antrag auf Führung des Labels "in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten" und Verwendung des EU-weiten Logos (Art 11 Abs 9 Data Governance Rechtsakt)
- Aufnahme der Tätigkeit unmittelbar nach der ordnungsgemäß erfolgten und vollständigen Anmeldung möglich oder an einem späteren Tag, sofern gewünscht und bei der Anmeldung angegeben
- Von der zuständigen Behörde erfolgt nach entsprechender Prüfung die Eintragung in das österreichische Register und Bekanntgabe an die Europäische Kommission zur Eintragung in das europäische Register.
Für eine ordnungsgemäße und vollständige Anmeldung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Bezeichnung, Umfang und Art des Datenvermittlungsdienstes
- Angaben zur Eigentümerstruktur und relevante Tochtergesellschaften
- Anschrift der Hauptniederlassung bzw. der gesetzlichen Vertretung
- Kontaktangaben und die Angabe einer öffentlichen Webseite
- Beschreibung der Tätigkeit des Datenvermittlungsdienstes in deutscher und englischer Sprache
- Voraussichtlicher Tätigkeitsbeginn
- Allfällige ergänzende Nachweise
Voraussichtliche Dauer der Online-Anmeldung
Die Online-Anmeldung kann in einem Durchgang online durchgeführt werden und dauert in der Regel etwa 15 Minuten. Angesichts der Anbindung an das USP werden im Online-Formular mitunter einige Angaben zum Anbieter automatisiert und vorausgefüllt übernommen. Die individuelle Bearbeitungsdauer kann deutlich verkürzt werden durch eine entsprechende Vorbereitung anhand obiger Informationen und durch das Vorhandensein bestehender Textbeschreibungen zum jeweiligen Anbieter. Die erfolgreiche Durchführung des Anmeldungsvorgangs wird abschließend bestätigt. Der Anbieter kann unmittelbar nach dieser Online-Anmeldung seine Tätigkeit aufnehmen, sofern die Anmeldung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Anmeldung wird von der zuständigen Behörde unmittelbar nach ihrem Einlangen geprüft. Sollte sich dabei die Notwendigkeit weiterer Angaben herausstellen, wird der Anbieter von der zuständigen Behörde zur Nachreichung weiterer Informationen aufgefordert.
Hinweis
Bestimmte getätigte Angaben werden zwecks Eintragung in das europäische Register an die Europäische Kommission weitergegeben. Gemäß europäischer Vorgaben werden die Hauptangaben veröffentlicht.
Bestätigung
Im Anmeldevorgang erfolgt nach der Durchführung der Anmeldung eine automatisierte Empfangsbestätigung.
Standardisierte Erklärung
Sofern dies im Formular beantragt wurde, gibt die zuständige Behörde innerhalb einer Woche nach einer ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossenen Anmeldung eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung alle vollständigen Informationen enthält (Art 11 Abs 8 Data Governance Rechtsakt).
Bestätigung der Anforderungen, Label und gemeinsames Logo
Sofern dies im Formular beantragt wurde, bestätigt die zuständige Behörde, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anforderungen (gemäß Art 11 und 12 Data Governance Rechtsakt) erfüllt. Nach Erhalt einer solchen Bestätigung darf der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei der schriftlichen und mündlichen Kommunikation das Label "in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten" führen und ein EU-weit gemeinsames Logo verwenden (Art 11 Abs 9 Data Governance Rechtsakt).
Hinweis
Damit in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten leicht erkennbar sind, wurde von der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ein gemeinsames Logo (→ EU) festgelegt. In der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwenden das gemeinsame Logo deutlich gut sichtbar auf jeder mit ihren Datenvermittlungsdiensten verbundenen Online- und Offline-Veröffentlichung (Art 11 Abs 9 Data Governance Rechtsakt).
Kosten
Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
Die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten sind gemäß Art 12 Data Governance Rechtsakt festgelegt.
Weiterführende Links
- EU-Register der Datenvermittlungsdienste (→ EU)
- Informationen zur Führung der Logos für Datenmittler und datenaltruistische Organisationen, die in der Union anerkannt sind (→ EU)
- Europäische Datenstrategie (→ EU)
- Bundeskanzleramt (→ BKA)
- → digitalaustria.gv.at
- → oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Data Governance Rechtsakt)
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Arten von Datenvermittlungsdiensten:
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Art 10 Verordnung (EU) 2022/868 (Data Governance Rechtsakt)
- Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten: Art 11 Data Governance Rechtsakt
- Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten: Art 12 Data Governance Rechtsakt
- Überwachung der Einhaltung: Art 14 Data Governance Rechtsakt
Zum Formular
Für die Registrierung ist das folgende Online-Formular zu verwenden:
Rechtsbehelfe
Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat nach Art 28 Data Governance Rechtsakt unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der zuständigen Behörde. Insbesondere besteht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen allfällige Bescheide der zuständigen Behörde zu erheben.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt