Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes

Allgemeine Informationen

Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten meldet der zuständigen Behörde die Beendigung seiner Tätigkeit.

Die Beendigung der Tätigkeit des Anbieters eines Datenvermittlungsdienstes kann ausschließlich von befugten Personen für einen bereits angemeldeten Datenvermittlungsdienst erfolgen. Im Falle eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, muss die Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen.

Voraussetzungen

  • ID Austria bzw. andere europäische eID
  • Hauptniederlassung bzw. gesetzliche Vertretung in Österreich

Fristen

Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten hat innerhalb von 15 Tagen die Einstellung seiner Tätigkeit der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen:

Bundeskanzleramt Österreich
Abteilung VII/1

Postanschrift:
Ballhausplatz 2
1010 Wien

E-Mail: data-policy(a)bka.gv.at

Verfahrensablauf

Von der zuständigen Behörde bzw. über das USP erfolgt nach entsprechender Prüfung und Bearbeitung des Abmeldungsantrags eine schriftliche Bestätigung an die entsprechend angegebenen Kontaktpersonen oder gesetzliche Vertretung eines Datenvermittlungsdienstes.

Die zuständige Behörde teilt die Abmeldung der Europäischen Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Europäische Kommission aktualisiert das öffentliche Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union entsprechend.

Kosten

Die Meldung an die zuständige Behörde ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten sind gemäß Art 12 Data Governance Rechtsakt festgelegt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Für die Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes ist das folgende Online-Formular zu verwenden:

Daten-Governance – Anmeldung/Eintragung, Änderung bestehender Angaben und Beendigung der Tätigkeit von Datenvermittlungsdiensten (DVD) und datenaltruistischen Organisationen (DAO)

Rechtsbehelfe

Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat nach Art 28 Data Governance Rechtsakt unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der zuständigen Behörde. Insbesondere besteht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen allfällige Bescheide der zuständigen Behörde zu erheben.

Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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