Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten meldet der zuständigen Behörde die Beendigung seiner Tätigkeit.
Die Beendigung der Tätigkeit des Anbieters eines Datenvermittlungsdienstes kann ausschließlich von befugten Personen für einen bereits angemeldeten Datenvermittlungsdienst erfolgen. Im Falle eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, muss die Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen.
Voraussetzungen
- ID Austria bzw. andere europäische eID
- Hauptniederlassung bzw. gesetzliche Vertretung in Österreich
Fristen
Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten hat innerhalb von 15 Tagen die Einstellung seiner Tätigkeit der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen:
Bundeskanzleramt Österreich
Abteilung VII/1
Postanschrift:
Ballhausplatz 2
1010 Wien
E-Mail: data-policy(a)bka.gv.at
Verfahrensablauf
Von der zuständigen Behörde bzw. über das USP erfolgt nach entsprechender Prüfung und Bearbeitung des Abmeldungsantrags eine schriftliche Bestätigung an die entsprechend angegebenen Kontaktpersonen oder gesetzliche Vertretung eines Datenvermittlungsdienstes.
Die zuständige Behörde teilt die Abmeldung der Europäischen Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Europäische Kommission aktualisiert das öffentliche Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union entsprechend.
Kosten
Die Meldung an die zuständige Behörde ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
Die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten sind gemäß Art 12 Data Governance Rechtsakt festgelegt.
Weiterführende Links
- EU-Register der Datenvermittlungsdienste (→ EU)
- Informationen zur Führung der Logos für Datenmittler und datenaltruistische Organisationen, die in der Union anerkannt sind (→ EU)
- Europäische Datenstrategie (→ EU)
- Bundeskanzleramt (→ BKA)
- → digitalaustria.gv.at
- → oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Data Governance Rechtsakt)
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Meldung der Beendigung: Art 11 Abs 13 Data Governance Rechtsakt
- Mitteilung an die Europäische Kommission: Art 11 Abs 14 Data Governance Rechtsakt
- Arten von Datenvermittlungsdiensten:
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Art 10 Data Governance Rechtsakt
- Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten: Art 11 Data Governance Rechtsakt
- Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten: Art 12 Data Governance Rechtsakt
- Überwachung der Einhaltung: Art 14 Data Governance Rechtsakt
Zum Formular
Für die Beendigung der Tätigkeit eines Datenvermittlungsdienstes ist das folgende Online-Formular zu verwenden:
Rechtsbehelfe
Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat nach Art 28 Data Governance Rechtsakt unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der zuständigen Behörde. Insbesondere besteht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen allfällige Bescheide der zuständigen Behörde zu erheben.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt