Verpackung – Meldung

Allgemeine Informationen

Gemäß der Verpackungsverordnung sind folgende Personen zu Meldungen verpflichtet:

  • Großanfallstellen: Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsstätten, die keine mit einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung sind und zumindest eine der folgenden Mindestmengen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr verbrauchen:
    • Papier, Karton, Pappe und Wellpappe: 80 t
    • Glas: 300 t
    • Metalle: 100 t
    • Kunststoffe: 30 t
    Eine Großanfallstelle muss im Großanfallstellenregister des BMK (EDM) eingetragen sein.
  • Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure: Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und in deren Unternehmen diese als Abfall anfallen
  • Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen liefern und kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen.
    (Achtung: Diese Meldung war letztmalig für das Meldejahr 2021 zu erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2022 genügt es, diese Daten aufzuzeichnen und im Kontrollfall vorzulegen.)

Die jeweiligen Meldeinhalte sind der Anlage 3 der Verpackungsverordnung 2014 zu entnehmen.

Betroffene Unternehmen

Großanfallstellen, Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure sowie Abfüllerinnen/Abfüller von Mehrweggebinden

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Die Meldungen sind drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) erforderlich, welche auf dem EDM-Portal beantragt werden muss.

Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf dem EDM-Portal durchgeführt werden.

Je nach Status der Meldeverpflichteten/des Meldeverpflichteten gliedern sich die Meldedaten z.B. in Packstoffkategorien, in Verkehr gebrachte Menge, zurückgenommene Menge, im Betrieb angefallene nicht entpflichtete importierte Menge, Übernehmer in der Rolle des Sammlers, Verwerters, Rücknahmeverpflichteten etc.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Die Meldung erfolgt elektronisch über das EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie