Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 2 – Arten von Beschäftigung

Teil 2 der Arbeitsrechtsreihe befasst sich mit den Rechten und Pflichten, die mit den unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen verbunden sind.

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In Österreich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einzustellen. Zu unterscheiden sind hierbei:

Die Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und freier Dienstnehmer

Arbeitnehmer Freie Dienstnehmer
Haben einen Arbeitsvertrag Haben einen freien Dienstvertrag
Fixe Arbeitszeiten und vorgegebener Arbeitsort Keine fixen Arbeitszeiten und freie Wahl des Arbeitsortes
Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers Keine Weisungsbefugnis über die konkrete Tätigkeit hinaus
Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. Eingliederung ins Unternehmen, persönliche Arbeitspflicht) Nicht ins Unternehmen eingegliedert, keine persönliche Abhängigkeit
Fixe Bezahlung laut Arbeitsvertrag Bezahlung erfolgt nach tatsächlicher Arbeitsdauer (meistens nach Stunden)
Vom Arbeitgeber anzumelden und daher vollversichert Vom Arbeitgeber anzumelden und daher vollversichert, wenn das monatliche Entgelt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus geht
Einkommenssteuer wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Abgeführt Einkommenssteuer muss selbst abgeführt werden

Geringfügig Beschäftigte

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2023: 500,91 Euro) liegt, sind geringfügig Beschäftigte. Sie sind daher von der Lohnsteuer befreit. Außerdem sind sie unfallversichert, jedoch weder kranken- noch arbeitslosenversichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sie daher beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden und Beiträge zur Unfallversicherung bezahlen. Ansonsten haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Pflegefreistellung, etc.) wie andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Hinweis

Informationen zu den weiteren Beschäftigungsarten finden Sie am USP.

Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion