Gewerberechtliche Änderungen

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften brauchen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.

Sollte es zu einer Änderung des Betriebsstandortes oder sonstigen gewerberechtlichen Änderungen kommen, so müssen sie dies der zuständigen Gewerbebehörde melden.

Die örtlich zuständige Gewerbebehörde ist:

Im GewerbeInformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe enthalten. Diese Daten werden im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt (GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Wenn der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Zweigniederlassung (Betriebsstätte, Filiale) verlegt wird, muss das der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. Das ist jene Gewerbebehörde, die für den neuen Gewerbestandort der Betriebsstätte örtlich zuständig ist.

Weitere Informationen zur Standortverlegung und zum Verfahren für die Änderung des Standortes sind auf USP.gv.at zu finden.

Wenn eine weitere Zweigniederlassung (Betriebsstätte, Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.

Zuständig ist die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist.

Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:

  • Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
  • Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
  • Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden

Weitere Informationen zum Verfahren für die Eröffnung einer Filiale sind auf USP.gv.at zu finden.

Wer eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte, Filiale) schließen will, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

Zuständig ist die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der Filiale örtlich zuständig ist.

Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Weitere Informationen zum Verfahren für die Schließung einer Filiale finden sich auf USP.gv.at.

Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden. Für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist das der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.

Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:

  • Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine). Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen.

Bei Namensänderungen natürlicher Personen, die bereits im Zentralen Personenstandsregister oder im zentralen Melderegister verzeichnet sind, müssen ebenfalls keine Anzeigen bei der Gewerbehörde erstattet werden. In diesen Fällen wird die Gewerbehörde automatisch vom Zentralen Melderegister verständigt.

Zuständig ist die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist.

Weitere Informationen zum Verfahren für die Namensänderung sind auf USP.gv.at zu finden.

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Zuständig ist die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist.

Weitere Informationen zum Verfahren für das Ausscheiden gewerberechtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind auf USP.gv.at zu finden.

Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe enthalten, die in Österreich niedergelassen sind. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle.

Letzte Aktualisierung: 7. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion