Rechtliche Aspekte bei Betriebsausfall

Wenn Ihr Betrieb durch eine Katastrophe so sehr beschädigt wurde, dass für einige Zeit nicht gearbeitet werden kann, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

Miete und Pacht

Mieterinnen/Mieter sind von der Zahlung der Miete befreit, solange das Geschäftslokal nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch verwendet werden kann, also auch für die Dauer notwendiger Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten. Ist das Mietobjekt nur teilweise unbrauchbar, verringert sich die Miete anteilig.

Hinweis

Bei Pachtverträgen kann diese Bestimmung allerdings vertraglich ausgeschlossen werden. Vor Nichtbezahlung des Pachtzinses sollte man deshalb den Pachtvertrag einsehen.

Für die Tragung der Kosten für Reinigungsarbeiten sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich.

Vertragserfüllung

Ist ein Betrieb durch höhere Gewalt in einem Maße beeinträchtigt oder zerstört, dass ein bestehender Vertrag nicht mehr ausgeführt werden kann, und trifft die Unternehmerin/den Unternehmer damit im Zusammenhang kein Verschulden, so gilt der Vertrag als aufgelöst. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner hat kein Recht auf Schadenersatz.

Hinweis

Da die Vertragsparteien eine davon abweichende Risikoverteilung vereinbaren können, sind auch hier zunächst die Vertragsbestimmungen zu beachten.

Kann ein Vertrag aufgrund von höherer Gewalt nur mit zeitlicher Verspätung erfüllt werden, hat die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ebenfalls regelmäßig keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner entweder auf die verspätete Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Hinweis

Ein allfälliger Anspruch auf die Zahlung einer Pönale besteht bei Nichterfüllung des Vertrages auf Grund von Katastrophenschäden nur, wenn im Vertrag eine verschuldensunabhängige Pönale vereinbart wurde.

Haftung für Schäden

Für Schäden an Dingen, die im Geschäftslokal gelagert wurden, haftet man gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer nur, wenn man an der Beschädigung oder Vernichtung ein Verschulden trägt. Bei Katastrophen ist dies nicht der Fall, soweit den Pflichten einer Verwahrerin/eines Verwahrers nachgekommen wurde. Auf jeden Fall sollte man aber sofort eine Versicherungsmeldung machen, da sonst eine möglicherweise vorhandene Versicherungsdeckung verloren geht.

Arbeitsrecht

Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Arbeitsrechtliche Aspekte von Katastrophen" ebenfalls auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz