Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung

Allgemeine Informationen

Grenzüberschreitende Lieferungen an Abnehmerinnen/Abnehmer in Nicht-EU-Staaten (Ausfuhrlieferungen) und in Mitgliedstaaten der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind unter gewissen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um echte Steuerbefreiungen handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern grundsätzlich geltend gemacht werden.

Diese Steuerbefreiungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche vom liefernden Unternehmen gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) liegen vor:

  • Wenn das Unternehmen den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder
  • Wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmen als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei das ausländische abnehmende Unternehmen den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet, oder
  • Wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Abnehmerin/einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde, welche/welcher die Ware für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat und im persönlichen Reisegepäck ausführt, sofern diese Abnehmerin/dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro überschreitet ("Touristenexport").

Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:

  • Der Ausfuhrnachweis, der wie folgt zu erbringen ist:
    • Im Versendungsfall:
      Durch Versendungsbelege, wie z.B.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente etc., oder durch die Ausfuhrbescheinigung einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurin/eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs, oder durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung), oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 334 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
    • Im Beförderungsfall (ausgenommen Touristenexport):
      Durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung), oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 334 UZK-IA. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung, versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung.
    • Beim Touristenexport:
      Durch eine vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung.

Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Electronic Control System) erbracht, stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar.

  • Der Buchnachweis:
    Die genannten Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Mangelt es an einem Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird unter Umständen bei einer allfälligen Betriebsprüfung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung versagt. In diesem Fall muss der betreffende Umsatz als steuerpflichtig behandelt und die USt entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.

Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 UStG) liegen vor:

  • Wenn das Unternehmen oder die Abnehmerin/der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, und
  • die Abnehmerin/der Abnehmer ein Unternehmen ist, das den Gegenstand für das Unternehmen erworben hat bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, und der Erwerb des Liefergegenstandes bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist,
  • die Abnehmerin/der Abnehmer dem Unternehmen die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID mitgeteilt hat und
  • das Unternehmen die Lieferung in eine Zusammenfassende Meldung aufgenommen oder das Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß korrigiert oder begründet hat.

Die Voraussetzungen (Beförderung/Versenden, Unternehmereigenschaft der Abnehmerin/des Abnehmers) sind buchmäßig nachzuweisen (Art 7 Abs 3 UStG, VO, BGBl Nr. 401/1996 idgF.).

Wird die UID nicht mitgeteilt, ist die Lieferung nicht steuerfrei und der Abnehmerin/dem Abnehmer steht für die Lieferung kein Vorsteuerabzug zu (siehe UStR 2000 Rz 2839 keine Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens).

Wird dem liefernden Unternehmen von der Erwerberin/vom Erwerber eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Dafür muss die Erwerberin/der Erwerber dem liefernden Unternehmen nachweisen, dass diese/dieser zum Zeitpunkt des Erwerbs Unternehmerin/Unternehmer war und als solche/solcher gehandelt hat (vgl UStR Rz 3992a).

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen der Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung innerhalb der in Art 21 Abs 3 UStG 1994 angeführten Frist nachgekommen ist.

Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn das liefernde Unternehmen das Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt (siehe UStR Rz 3994 und Rz 4203).

Zusätzlich zu den üblichen Rechnungsmerkmalen, muss die Rechnung, in der aufgrund der Befreiung keine Umsatzsteuer auszuweisen ist, folgende Rechnungsmerkmale enthalten:

  • UID der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung

Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, falls lediglich eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende innergemeinschaftliche Lieferung geleistet wird.

Die UID-Nummer der Kundin/des Kunden ist seit 1. Jänner 2020 nicht nur Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern auch ein wichtiges Indiz dafür, dass sie/er als Unternehmerin/Unternehmer den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem/seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft. Zur Überprüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer steht EU-weit das sogenannte "UID-Bestätigungsverfahren" zur Verfügung.

Nachweis der Beförderung (durch die österreichische Unternehmerin/den österreichischen Unternehmer):

  • Rechnungsdurchschrift
  • Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein)
  • Empfangsbestätigung der Abnehmerin/des Abnehmers

Abholung durch die abnehmende bzw. eine beauftragte Person:

  • Rechnungsdurchschrift
  • Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein)
  • Erklärung der abnehmenden bzw. beauftragten Person, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird

Nachweis der Versendung (beispielsweise durch Übergabe an eine Spediteurin/einen Spediteur):

  • Rechnungsdurchschrift
  • Versendungsbeleg (z.B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen etc.)

Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung:

  • Name, Anschrift und die UID-Nummer der abnehmenden Person im Mitgliedstaat
  • Name und Anschrift der Beauftragten/des Beauftragten der abnehmenden Person in Abholfällen
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
  • Tag der Lieferung
  • Vereinbartes Entgelt
  • Art und Umfang einer eventuellen Be- bzw. Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung und Versendung in einen anderen Mitgliedstaat

Zusätzlich besteht seit 1. Jänner 2020 für Unternehmen die Möglichkeit, den Nachweis einer Versendung oder Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet auch nach Art 45a (EU) 282/2011 (DVO) zu führen.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die eine Ausfuhrlieferung bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung unter den beschriebenen Voraussetzungen (siehe Allgemeine Informationen) durchführen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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