Rechnung

Aktuelle Informationen über vorschriftsmäßige Rechnung, elektronische Rechnungslegung (e-Rechnung), e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung (e-Rechnung.gv.at), Kleinbetragsrechnungen etc.

Information für Einsteiger

Seit 1. Jänner 2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt, sofern die Rechnungsempfängerin/der Rechnungsempfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine e-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format erstellt, gesendet und empfangen wird. Formal müssen die Echtheit der Herkunft der e-Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Mit Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind. Ein Unternehmen ist verpflichtet, nach dem Ausstellen einer Rechnung eine Durchschrift oder Abschrift sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der e-Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.

Information für Vertragspartner der öffentlichen Verwaltung

Seit 1. Jänner 2014 sind gemäß § 5 IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Bundesdienststellen strukturierte elektronische Rechnungen (e-Rechnungen) verpflichtend. Für die Einbringung der e-Rechnungen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Den schnellsten Weg zur Einbringung einer e-Rechnung an den Bund finden Sie im Step by Step-Leitfaden für die Erstellung/Einbringung einer e-Rechnung. Aus Gründen der Synergie werden die Funktionen für die Einbringung von e-Rechnungen auch anderen öffentlichen Verwaltungseinheiten (z.B. Länder, Gemeinden, Städte) zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung für die Vertragspartnerinnen/Vertragspartner dieser Verwaltungseinheiten, Rechnungen elektronisch einzubringen, besteht derzeit nicht. Eine Liste der Rechnungsempfänger findet sich auf den Seiten von "e-Rechnung.gv.at".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 5 IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen