Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn ein Grundstück aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens übertragen wird. Die Zusammenlegung oder Flurbereinigung muss den Zielsetzungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes entsprechen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Agrarbehörde mit Bescheid. Das Finanzamt ( BMF) ist an die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde gebunden.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen