Anstellung als Geschäftsführer

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als Geschäftsführerin/Geschäftsführer anstellen lassen können. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:

  • Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25 Prozent, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte ( oesterreich.gv.at) erzielt.
  • Bei einer Beteiligung von über 25 Prozent ist das Gehalt der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) einzureihen. Das bedeutet, dass die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) nicht zustehen und die Einkünfte zu veranlagen sind. Dabei können – neben den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung – jedenfalls 6 Prozent des Bezuges als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (Basispauschalierung), daneben steht für einen Gewinn bis 30.000 Euro der Gewinnfreibetrag von 15 Prozent (dies wären bis zu 4.500 Euro Grundfreibetrag) zu. Wird keine Pauschalierung in Anspruch genommen, kann für darüber hinausgehende Gewinne bei entsprechender Investitionsdeckung der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH, soweit sie fremdüblich sind und den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen, eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie bei der geschäftsführenden Gesellschafterin/dem geschäftsführenden Gesellschafter lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind.

Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene der Gesellschafterin/des Gesellschafters. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 24-prozentige Körperschaftsteuer an. Werden der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent einzubehalten (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 95 Abs 1 EStG 1988) und an das für die GmbH zuständige Finanzamt abzuführen. Damit ist die Einkommensteuer bei der empfangenden Gesellschafterin/dem empfangenden Gesellschafter abgegolten. Die Gesamtsteuerbelastung im Falle einer Gewinnausschüttung beträgt in diesem Fall insgesamt 44,90 Prozent. Es kann aber auch eine Besteuerung mit dem progressiven Tarif im Rahmen der Einkommensteuererklärung der empfangenden Gesellschafterin/des empfangenden Gesellschafters beantragt werden. Dies ist aber in der Regel nur dann sinnvoll, wenn das Gesamteinkommen des Gesellschafters/der Gesellschafterin (inklusive Ausschüttungen) gering ist.

Hinweis

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt (§ 2 Abs 4a EStG 1988). Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.

Rechtsgrundlagen

§§ 222, 93 und 95 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

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