Gefahrgutlenkerschulungen – Anerkennung als Schulungsveranstalter

Allgemeine Informationen

Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, benötigen dafür eine entsprechende Ausbildung und eine Gefahrgutlenkerbescheinigung (Ausweis). Schulungskurse für Gefahrgutlenkerinnen/Gefahrgutlenker dürfen nur von Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die mit Bescheid als solche anerkannt wurden. Ausschließlich diese dürfen die Bescheinigungen (Ausweise) ausstellen. Über Anträge auf Anerkennung entscheidet die zuständige Landeshauptfrau/der zuständige Landeshauptmann. Die Schulungsveranstalterinnen/der Schulungsveranstalter selbst und auch das Lehrpersonal müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Betroffene Unternehmen

Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung

Voraussetzungen

  • Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Zuständige Stelle

  • Landeshauptfrau/Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Schulungsräumlichkeiten der Veranstalterin/des Veranstalters befinden
  • Befinden sich die Schulungsräumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptleuten, so sind deren Stellungnahmen einzuholen
  • Über Änderungsanträge entscheidet die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die/der den Anerkennungsbescheid erlassen hat

Verfahrensablauf

Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten. 

Für die Ausstellung der Gefahrgutlenkerbescheinigung im Scheckkartenformat erhält die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria. Die Zugangsberechtigung übermittelt die Landeshauptfau/der Landeshauptmann mit dem Anerkennungsbescheid oder mit einem ergänzenden Bescheid, wenn dies beantragt wird.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:

  • Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals (Nachweise in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen)
  • Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen
  • Dokumentation über die Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher
  • Lehrmittel
  • Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
  • Katalog der Prüfungsfragen
  • Ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind

Kosten

  • Anerkennungsbescheid
    • 290 Euro
  • Bescheid über die Änderung der Anerkennung
    • 72 Euro

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie