Abfallsammlung und -behandlung – Prüfung der Gleichwertigkeit einer Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss eine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen. Dies gilt nicht für Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. Wer bereits über eine solche gleichwertige Erlaubnis verfügt, muss die Erlaubnis jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle vorlegen.

Betroffene Unternehmen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/1 – Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und Umwelthaftung ( BMK)
E-Mail: v1@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

  • Ein Ersuchen um Prüfung der Gleichwertigkeit gemäß § 24a Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist per E-Mail an die zuständige Stelle zu richten.
    Folgende Unterlagen/Informationen sind anzuschließen:
    • alle Dokumente, mit denen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat die Berechtigung zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen erteilt wurde
      (z.B. Anzeige nach § 53 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) inkl. behördliche Bestätigung, Erlaubnis nach § 54 KrWG, Efb-Zertifikat nach § 56 KrWG inkl. Anhänge)
    • eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, die in Österreich ausgeübt werden soll
    • das Bundesland in Österreich, in dem erstmals Abfälle gesammelt (oder behandelt) werden sollen
      (Aus dieser Information ergibt sich die/der für die Entgegennahme und Kontrolle der zukünftig zu übermittelnden Jahresabfallbilanzen zuständige Landeshauptfrau/Landeshauptmann.)
  • Im Fall einer positiven Rückmeldung durch die zuständige Stelle ist auf edm.gv.at ( BMK) die Registrierung im EDM-Stammdatenregister vorzunehmen. Bitte geben Sie die dabei vergebene GLN-Nummer (13-stellige Identifikationsnummer) der zuständigen Stelle per E-Mail bekannt.

Hinweis

Alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at ( BMK) im EDM-Stammdatenregister registrieren.
Vorgangsweise: Nach Übermittlung des Registrierungsantrags über das EDM-Portal werden die jeweiligen Zugangsdaten zugeschickt (Benutzername und Passwort). Mit diesen Zugangsdaten einmal ins EDM einsteigen, die Stammdaten gegebenenfalls vervollständigen und anschließend die GLN-Nummer bekanntgeben.
Bei der Registrierung im EDM-Stammdatenregister ist insbesondere auch "eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift", d.h. eine Zustelladresse in Österreich anzugeben. Es kann jede österreichische Adresse angegeben werden, solange sichergestellt ist, dass erforderlichenfalls behördliche Schreiben weitergeleitet werden (z.B. die Anschrift eines Geschäftspartners, mit dem die Weiterleitung von behördlichen Schreiben vereinbart wird).

  • Weiters sind der zuständigen Stelle jene Abfallarten aus dem österreichischen Abfallverzeichnis bekanntzugeben, die für die Tätigkeit in Österreich notwendig sind. Dazu steht Ihnen unter edm.gv.at ( BMK) die Web-Applikation "Berechtigungsdaten" zur Verfügung. Mit dieser Web-Applikation können Sie (nach Registrierung im EDM) eine Excel-Datei herunterladen, die sämtliche Abfallarten aus dem österreichischen Abfallverzeichnis enthält. Die Datei können Sie entsprechend Ihres Antrags bearbeiten und per E-Mail an die zuständige Stelle übermitteln.
  • Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweis der Verfügbarkeit eines geeigneten genehmigten Zwischenlagers in Österreich vorzulegen (z.B. Vereinbarung mit einem österreichischen Entsorgungsunternehmen).

Nach positiver Beurteilung aller Unterlagen/Informationen werden seitens der zuständigen Stelle die von der Erlaubnis umfassten Abfallarten im EDM-Stammdatenregister eingetragen und ein offizielles Schreiben mit der Bestätigung der Gleichwertigkeit der Erlaubnis und den von der Erlaubnis umfassten Abfallarten übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

Siehe "Verfahrensablauf".

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

  • § 24a Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Zuständigkeit für Entgegennahme und Kontrolle der zukünftig zu übermittelnden Jahresabfallbilanzen:
    § 21 Abs 3 iVm § 24a Abs 4 Z 2 AWG
  • Registrierung im EDM-Stammdatenregister:
    § 21 Abs 1 AWG
Letzte Aktualisierung: 19. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie