Umsatzsteuer

Aktuelle Informationen über Umsatzsteuer, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung, Umsätze innerhalb der EU etc.

Information für Einsteiger

Die Umsatzsteuer als solche tragen nur Konsumentinnen/Konsumenten. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen/den Kunden die Umsatzsteuer und muss diese in der Folge an das Finanzamt abführen. Jedes Unternehmen hat aber auch ''Vorlieferantinnen/Vorlieferanten'' die ihm Umsatzsteuer für ihre Leistungen verrechnen. Diese Umsatzsteuer kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden (§ 12 UStG). Ein Unternehmen im Sinne der Umsatzsteuer liegt vor, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird (§ 2 Abs 1 und § 3a Abs 5 UStG). Hierzu zählen insbesondere auch z.B. Gewerbetreibende, Journalistinnen/Journalisten, Vortragende oder Vermieterinnen/Vermieter.

Beispiel

Beim Einkauf im Lebensmittelgeschäft wird der Endverbraucherin/dem Endverbraucher als Teil des Preises auch Umsatzsteuer verrechnet. Das Lebensmittelgeschäft muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig bekommt es von anderen Unternehmen Waren oder Leistungen in Rechnung gestellt, wie z.B. Lebensmittel oder Reinigungsdienstleistungen. Jedoch kann das Lebensmittelgeschäft im Gegensatz zu der privaten Endverbraucherin/dem privaten Endverbraucher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich der Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art durch Unternehmen. Im genaueren gibt es folgende Tatbestände:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflichen, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
  • Eigenverbrauch
  • die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
  • der innergemeinschaftliche Erwerb

Aber nicht alle Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Z.B. sind Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen ("Kleinunternehmerregelung").

Abgesehen von den oben genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen.

Ein eLearning-Kurs ( EK) zur Mehrwertsteuer in der EU wurde von der Europäischen Kommission unter dem Fiscalis 2013 Programm entwickelt. Er richtet sich an Unternehmen, Steuerbeamtinnen/Steuerbeamte in EU-Ländern und alle an MwSt-Fragen Interessierte. Im Kurs werden die Grundprinzipien, auf der die "Mehrwertsteuer-Richtlinie" der EU (Nr. 2006/112/EG ( EU)) beruht, erklärt. Die Schulung wurde von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit Steuerexpertinnen/Steuerexperten nationaler Behörden entwickelt.

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 2, 3a, 6, 12 und 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen