Kohleabgabe

Allgemeine Informationen

Kohle, die im Steuergebiet geliefert oder ins Steuergebiet selbst verbracht und dort verbraucht wird, unterliegt der Kohleabgabe. Gleiches gilt für den Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder -erzeuger. Nicht steuerbar ist die Lieferung von Kohle an Kohlehändler zur Weiterlieferung.

Abgabengegenstand

Der Kohleabgabe unterliegen Waren der folgenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur:

  • 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
  • 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat),
  • 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle),
  • 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und
  • 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein)

Abgabenbefreiungen

Von der Kohleabgabe befreit ist:

  • Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
  • Kohle, die für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. (Die aus Kohle erzeugte Energie unterliegt aber der Elektrizitätsabgabe).
  • Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (nichtenergetische Verwendung).

Wird Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie oder zur nichtenergetischen Verwendung verbraucht, ist die Steuerbefreiung auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet, vorgesehen.

Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen. Nähere Informationen zur Energieabgabenvergütung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Abgabenschuldner

Wird die Kohle durch einen Kohlehändler oder Kohleerzeuger geliefert, dann schuldet der Lieferer die Abgabe. Wird die Kohle vom Kohlehändler, Kohleerzeuger oder auch vom Importeur selbst verbraucht, dann ist die jeweilige Verbraucherin/der jeweilige Verbraucher Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner.

Liefert ein ausländischer Lieferer einer inländischen Empfängerin/einem inländischen Empfänger Kohle, die nicht zur Weiterlieferung bestimmt ist, im Steuergebiet (z.B. an ihren/seinen Wohnsitz), unterliegt der Vorgang der Kohleabgabe, wo die Empfängerin/der Empfänger über die Kohle verfügen kann. Der ausländische Lieferer schuldet die Kohleabgabe, die inländische Empfängerin/der inländische Empfänger der Kohlelieferung haftet in einem solchen Fall jedoch für die Entrichtung der Kohleabgabe.

Fristen

Die Kohleabgabe ist von der Abgabenschuldnerin/vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und monatlich zu entrichten. Die Kohleabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterlieferung zweitfolgenden Monats fällig. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten, jedoch in die Jahreserklärung einzubeziehen.

Die Kohleabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist.

Höhe der Abgabe

Die Kohleabgabe beträgt 0,05 Euro je kg.

Zuständige Stelle

Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt ( BMF).

Weiterführende Links

Energiebesteuerung – die Kohleabgabe ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Formulare

Für Ihre Abgabenerklärung oder Ihren Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank ( BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen