Hinweisgeberschutz

Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde die EU-Whistleblowing-Richtline umgesetzt. Das HSchG dient dem Schutz von Personen (Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern), die innerhalb ihres beruflichen Umfelds von fragwürdigen Praktiken (Korruption, Umweltgefährdung etc.) Kenntnis erlangen und Informationen darüber weitergeben. Daher müssen Unternehmen ab 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten. Außerdem dürfen Hinweisgebende aufgrund ihrer Meldung nicht benachteiligt werden.

Hinweisgeberin/Hinweisgeber ist, wer über Rechtsverletzungen im momentanen oder ehemaligen beruflichen Rahmen Informationen hat und darüber einen Hinweis gibt oder veröffentlicht. Das können z.B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Selbstständige, Praktikantinnen/Praktikanten oder leitende Organe sein. Es werden außerdem Personen geschützt, die Hinweisgebende unterstützen. Darunter sind neben Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen auch Familienangehörige und Bekannte zu verstehen.

Hinweisgebersystem

Das Unternehmen muss einfach zugängliche, klare Informationen über die Möglichkeit an sich und über das Verfahren der Hinweisgebung an externe und interne Meldestellen zur Verfügung stellen (z.B. über Intranet, E-Mail-Newsletter, Infos auf der Unternehmenswebseite, in einem Aushang).

Unternehmen ab 50 Beschäftigten haben ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Ein schon bestehendes Hinweisgebersystem muss grundsätzlich den neuen Anforderungen des HSchG angepasst werden. Damit kann eine interne Person oder Abteilung beauftragt werden oder es kann ausgelagert werden (z.B. an eine Rechtsanwaltskanzlei). In manchen Bereichen gilt das unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (z.B. Finanzdienstleistungen).

Hinweis

In Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten müssen die internen Hinweisgebersysteme bis 17. Dezember 2023, in Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten bis 25. August 2023 umgesetzt sein.

Als Hinweisgebersystem kann entweder ein schriftliches oder ein mündliches Meldesystem eingerichtet werden. Das kann zum Beispiel ein aufgehängter "Briefkasten", eine Telefonverbindung oder entsprechende Softwarelösungen sein. Dabei muss immer die Identität von Hinweisgebenden zu jedem Zeitpunkt gewahrt werden können. Anonyme Meldungen abgeben zu können, kann Bestandteil des Hinweisgebersystems sein, ist aber nicht verpflichtend zu ermöglichen.

Hinweisgebende sollten, müssen sich aber nicht zunächst an die interne Stelle richten. Das HSchG sieht als allgemeine externe Meldestelle das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vor, etwa wenn es über das interne Hinweisgebersystem

  • nicht möglich,
  • nicht zweckentsprechend,
  • nicht zumutbar ist, einen Hinweis abzugeben, oder
  • sich das Prozedere als erfolg- oder aussichtslos erwiesen hat.

Fristen und Strafrahmen

Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises muss die interne Stelle der hinweisgebenden Person rückmelden, welche Folgemaßnahmen eingeleitet werden oder worden sind oder weswegen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.

Sollten Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgebende ergriffen werden (z.B. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Kündigung, Suspendierung), sind diese rechtsunwirksam. Ein etwaiger Vermögensschaden ist zu ersetzen.

Es ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40.000 Euro zu rechnen, wenn jemand

  • Hinweisgebende behindert oder zu behindern versucht,
  • sie durch mutwillige Verfahren unter Druck setzt,
  • die Vertraulichkeitsschutzbestimmungen verletzt (etwa Identitätsoffenlegung ohne Zustimmung) oder
  • wissentlich falsche Hinweise abgibt.

Das HSchG sieht keine Verwaltungsstrafen für Unternehmen vor, die das interne Hinweissystem nicht oder nicht rechtzeitig einrichten.

Rechtsgrundlage

HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Letzte Aktualisierung: 3. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft