Kleinunternehmerpauschalierung

Allgemeine Informationen

Im Einkommensteuergesetz (EStG) finden sich im § 17 Abs 3a Bestimmungen zur Kleinunternehmerpauschalierung. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal 18.900 Euro, bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens 8.400 Euro.

Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent oder 20 Prozent) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, sind zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.

Außerdem können ab dem Jahr 2022 das Arbeitsplatzpauschale und 50 Prozent der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen, wenn diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, berücksichtigt werden. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitunternehmerschaften anwendbar.

Unternehmerinnen/Unternehmer können aus den für sie anwendbaren Pauschalierungen die für sie günstigste auswählen. Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig (Sperrfrist).

Voraussetzungen

Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 (Umsätze bis 35.000 Euro) anwendbar ist (ab der Veranlagung 2021). Ab der Veranlagung 2023 wird aufgrund der aktuellen Teuerung die Umsatzgrenze um 5.000 Euro angehoben und beträgt somit 40.000 Euro. Unschädlich ist, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 verzichtet wurde.

Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin/eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG, als Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

Rechtsgrundlagen

§§ 17, 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen