Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache oder des Bundesheeres

Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, sind von der NoVA befreit.

Definition

Bei Einsatzfahrzeugen handelt es sich um für spezielle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, welche für diese Belange auch entsprechend ausgerüstet sind.

Die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Sicherheitspolizeigesetz verwendet wird.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind:

  • Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  • Angehörige der Gemeindewachkörper,
  • Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  • sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

Daneben können folgende Indizien für die Verwendung zum begünstigten Zweck herangezogen werden:

  • Eine spezielle Ausrüstung des Kraftfahrzeuges für Einsatzzwecke
    Luxuriöse oder nur dem Komfort dienende Ausstattung spricht gegen die Eigenschaft als Einsatzfahrzeug.
  • Ein entsprechender Erwerber (u.a. Bundesbeschaffung GmbH)
  • Die Eintragung der Verwendungsbestimmung 72 (zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt) oder 79 (zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt)
  • Sachbereichskennzeichen (BP, JW oder BH)
  • Eine vom Endkunden unterfertigte Bestätigung, dass der begünstigte Verwendungszweck vorliegt

Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a, b, oder h KFG 1967 mit einem fixmontierten Blaulicht ausgestattet werden dürfen, steht die Befreiung jedenfalls zu.

Inanspruchnahme der Befreiung

Folgende Voraussetzung müssen erfüllt werden, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen:

  • Beim Kraftfahrzeug muss es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, welches als Einsatzfahrzeug zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt ist.
  • Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist dem zuständigen Finanzamt ( BMF) bekannt zu geben.
  • Das Kraftfahrzeug ist in der Genehmigungsdatenbank zu sperren.
    Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (eine vierwöchige Frist sollte keinesfalls überschritten werden) über FinanzOnline durch diese/diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars NoVA 4 einzubringen.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen