Arbeitsrechtliche Ansprüche

Die überlassene Arbeitnehmerin/der überlassene Arbeitnehmer hat insbesondere folgende Ansprüche:

Information über die Umstände der Überlassung

Das überlassende Unternehmen im Ausland und das beschäftigende Unternehmen in Österreich müssen der überlassenen Arbeitskraft wesentliche Bedingungen ihres Arbeitseinsatzes in Österreich mitteilen – wie den Zeitpunkt, die Dauer, den Ort und die Art des Arbeitseinsatzes, die Entlohnung und das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit.

Entgelt

Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, das zumindest dem kollektivvertraglichen Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten entspricht. Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.

Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit, Unfall und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts wie eine vergleichbare Arbeitskraft in Österreich.

Urlaub

Die überlassene Mitarbeiterin/der überlassene Mitarbeiter hat Anspruch auf den in Österreich üblichen bezahlten Mindestjahresurlaub, wenn das im Heimatstaat vorgesehene Urlaubsausmaß geringer ist.

Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird die überlassene Arbeitskraft während der Zeit ihrer Überlassung nach Österreich gekündigt oder ungerechtfertigt entlassen, stehen ihr Ansprüche zu wie einer vergleichbaren Arbeitskraft in Österreich (Kündigungs- und Entlassungsschutz, Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine, Kündigungsentschädigung).

Schutzbestimmungen

Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind sowohl das überlassende Unternehmen als auch das beschäftigende Unternehmen verantwortlich. Das überlassende Unternehmen muss die Überlassung beenden, wenn die Arbeitnehmerschutzbestimmungen im beschäftigenden Unternehmen nicht eingehalten werden.

Weiterführender Link

Entsendeplattform ( BMAW, BUAK)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft