Leistungs- und Strukturerhebung

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftspflicht zur Leistungs- und Strukturerhebung besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung, eine statistische Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins abzugeben, kommt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.

Die EU-harmonisierte Leistungs- und Strukturstatistik wird jährlich erstellt. Deren Zweck ist es,

  • die Struktur und die Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,
  • die eingesetzten Produktionsfaktoren und
  • die Elemente zur Messung von Leistung und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie die Entwicklung von Unternehmen und Märkten

auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene vergleichen und analysieren zu können. Unternehmerinnen/Unternehmer tragen mit ihren Meldungen wesentlich zum Erstellen der Statistiken bei.

Betroffene Unternehmen

Die Leistungs- und Strukturerhebung umfasst alle rechtlichen Einheiten und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

  • schwerpunktmäßig eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben oder
  • eine mit dieser Tätigkeit verbundene Dienstleistung erbringen.

Diese Tätigkeit muss

  • den Abschnitten B bis N, P bis R und den Abteilungen S95 bzw. S96 der ÖNACE 2008 zuzuordnen sein oder
  • selbständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt werden.

Im Rahmen der primärstatistischen Erhebungen kommen bei den Unternehmen des Produzierenden und des Dienstleistungsbereichs gesetzliche branchenspezifische Schwellenwerte zur Anwendung, die sich an den Beschäftigten und/oder Umsatzerlösen orientieren.

Voraussetzungen

Siehe betroffene Unternehmen

Fristen

Die Aufforderung, die Meldung zu erstatten, wird im August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres versendet. Die Meldung an Statistik Austria muss dann grundsätzlich bis Ende September gemacht werden. Wenn die meldepflichtige Einheit wegen innerbetrieblicher Vorkommnisse den Einsendetermin nicht einhalten kann, sollte sie rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufnehmen. Statistik Austria kann der meldepflichtigen Einheit entgegenkommen, soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

  • Alle meldepflichtigen Einheiten werden im August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten.
  • Für die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres)  stehen der Webfragebogen eQuest-Web und die LSE-Saldenliste zur Verfügung. Die LSE-Saldenliste kann seit dem Berichtsjahr 2021 als Meldeschiene genutzt werden – entweder als WebService, wenn diese Meldemöglichkeit in die verwendete Buchhaltungssoftware implementiert ist, oder über eine Importschnittstelle über die Website von Statistik Austria. Der Kundendienst des Softwareanbieters kann darüber Auskunft geben, ob das WebService zur Verfügung steht. Die meldepflichtigen Einheiten erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern.
  • Wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, wird dem betroffenen Unternehmen von Statistik Austria auf Anfrage für die Meldung ein konventioneller Papierfragebogen übermittelt.

Tipp

Wird der Meldepflicht nicht erfüllt, erhält die/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief) mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht gefolgt,  muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die statistische Meldung stehen folgende Meldemedien zur Verfügung:

  • Webfragebogen eQuest-Web
  • LSE-Saldenliste
  • Papierfragebogen (nur nach schriftlicher Erklärung, dass die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen)

Die elektronischen Meldungen bieten zahlreiche Hilfestellungen, um die Statistikmeldung zu erstellen, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen, programmgesteuerte Ausblendung von Fragen, die ein Unternehmen nicht betreffen, bei Verwendung der Saldenliste möglichst automatische Generierung der Meldungen aus der Buchhaltung.

Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen zu den Meldungen sowie weitere ausführliche Hinweise finden sich auf der Webseite von Statistik Austria.

Wenn Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater oder die zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Personen die Meldung übernehmen, so können sie die erforderlichen Zugangsdaten auf der Webseite von Statistik Austria anfordern.

Tipp

Bei Problemen mit der Meldung hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria