Wiedereinstieg nach Elternkarenz

Bei Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen besteht ein Anspruch auf Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das bedeutet, dass die Arbeit spätestens an dem Geburtstag des Kindes, an dem es zwei Jahre alt wird, wieder angetreten werden muss. Eine Mitteilung des Dienstantrittes nach der Karenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

Eine vorzeitige Beendigung der Karenz ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers möglich, die/der rechtzeitig von dem Vorhaben informiert werden sollte.

Besteht ein Anspruch nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates (nur ein Elternteil nimmt Karenz) oder bis zum Ablauf des 23. Lebensmonates (die Karenzen der Elternteile überschneiden sich um einen Monat), ist die Arbeit spätestens am ersten Tag des folgenden Lebensmonates anzutreten.

Beispiel

  • Das Kind wird am 5. Jänner 2025 geboren. Die Mutter nimmt allein Karenz in Anspruch. 
  • Sie hat Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 22. Lebensmonats des Kindes, also bis zum 4. November 2026.
  • Am 5. November 2026 muss sie die Arbeit wieder antreten. 

Während der Karenz sowie bis vier Wochen nach deren Ende besteht ein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz. Eine Kündigung und Entlassung kann in dieser Zeit nur mit der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erfolgen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann eine Kündigung erst nach Ablauf der vierwöchigen Behaltefrist rechtswirksam aussprechen.

Nach der Karenz ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, den Elternteil mit der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, für die er vertraglich aufgenommen und tatsächlich eingesetzt wurde. Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, so muss eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit angeboten werden.

Es darf zu keiner Verringerung des Entgelts kommen, auch wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung zugeteilt bekommt.

Ansprüche, die bereits vor der Elternkarenz erworben wurden (z.B. Überstundenentlohnung), können während der Karenz nicht verjähren oder verfallen. Sie verjähren oder verfallen erst zwei Wochen nach dem Ende der Elternkarenz. 

Die laut Arbeitsvertrag vereinbarte bzw. tatsächliche Arbeitszeit ist nach der Karenz einzuhalten, es sei denn, es wird eine Elternteilzeit beabsichtigt.

Zeiten der Elternkarenz werden auf die Dauer der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsausmaß und andere Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstezit richten, angerechnet.

Nach der Karenz gebührt ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch ab dem Wiedereintritt bis zum Ende des Urlaubsjahres. Urlaubsansprüche, die aus dem Urlaubsjahr, in dem die Karenz angetreten wurde, stammen, werden ebenso aliquotiert.

Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz um den Zeitraum der Karenz. Durch die Karenz kommt es zu keiner Änderung des Urlaubsjahres.

Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) und Urlaubszuschuss entstehen nach der Rückkehr in den Betrieb für das Kalenderjahr anteilsmäßig. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag bzw. einer günstigeren vertraglichen Vereinbarung.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft