Funkanlagen – Konformitätsbewertung

Allgemeine Informationen

Funkanlagen (unterliegen ab 13. Juni 2017 der Richtlinie 2014/53/EU) – nachfolgend als Geräte bezeichnet – müssen den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen im Zuge eines Konformitätsbewertungsverfahrens erbringen, wenn sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bereitgestellt werden.

Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/53/EU erfolgte durch das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016).

Betroffene Unternehmen

  • Hersteller
  • In der Europäischen Gemeinschaft ansässige Bevollmächtigte eines Herstellers
  • Verantwortliche Personen, Einführer und Händler für das Bereitstellen der Geräte

Voraussetzungen

Folgende grundlegenden Anforderungen sind einzuhalten:

  • Elektrische Sicherheit und Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzerin/des Benutzers und anderer Personen
  • Elektromagnetische Kompatibilität (andere Geräte dürfen nicht gestört werden und müssen selber eine Störfestigkeit aufweisen)
  • Funkanlagen müssen zusätzlich die effiziente Nutzung des Spektrums einhalten (Geräte dürfen nur das zur Übertragung der Information notwendige Frequenzspektrum verwenden)
  • Zusätzliche, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte, erweiterte individuelle Anforderungen

Grundlegende Anforderungen werden in den von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Normen beschrieben. Diese Normen werden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Normen veröffentlicht.

Fristen

Das Konformitätsbewertungsverfahren muss vor dem Bereitstellen des Gerätes in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durchgeführt werden.

Zuständige Stelle

Das Fernmeldebüro, Fernmeldebehörde Republik Österreich

Verfahrensablauf

Im Konformitätsbewertungsverfahren sind bestimmte Schritte festgelegt, um die Konformität eines Gerätes auf seine Anforderungen zu überprüfen.

Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Gerätes ist der Hersteller oder sein in der europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

Eine benannte Stelle muss überall dort konsultiert werden, wo im Verfahren keine oder nur teilweise harmonisierte Normen angewendet wurden. Die Kennzeichnung der Geräte muss in diesem Fall zusätzlich zum CE-Zeichen mit der Identifikationsnummer der benannten Stelle ergänzt werden.

Die technischen Unterlagen der Geräte müssen das angewendete Verfahren beschreiben und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nachweisen. Die verantwortliche Person für das Bereitstellen (Hersteller, sein in der europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter und der Einführer) muss in der Lage sein, diese technischen Unterlagen auf Anfrage der Fernmeldebehörde innerhalb einer vorgegebenen Frist (z.B. eine Woche) zur Verfügung zu stellen.Der Hersteller muss sicherstellen, dass alle produzierten Anlagen die grundlegenden Anforderungen einhalten.

Erforderliche Unterlagen

Technische Unterlagen

Sie enthalten zumindest folgende Elemente:

  • Eine allgemeine Beschreibung der Funkanlagen einschließlich
    • Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen
    • Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt wird
    • Nutzerinformationen und Installationsanweisungen
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen
  • Die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind
  • Eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach § 3 FMaG 2016 entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden
  • Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung
  • Ein Exemplar der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anlage 3 angewandt wurde
  • Die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente
  • Prüfberichte
  • Eine Erklärung, ob die Anforderung nach § 4 Abs 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach § 4 Abs 9 gemacht wurden.

Diese technischen Unterlagen müssen noch mindestens zehn Jahre nach dem Herstellungsdatum der letzten Anlage verfügbar sein.

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist eine Bestätigung, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie wird vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt.

Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:

  • Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  • Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist)
  • Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Richtlinie 2014/53/EU) und gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
  • Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer der angewandten Norm, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden.
  • Falls zutreffend: Die Konformitätsbewertungsstelle X (Name, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle) hat Y (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt
  • Falls vorhanden: Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden.
  • Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von Z (Ort und Datum der Ausstellung)

Die Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Vereinfachte Konformitätserklärung

Die vereinfachte Konformitätserklärung muss jedem Gerät beiliegen (entweder in der Bedienungsanleitung abgedruckt oder als zusätzliches Beiblatt):

"Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar: [Internetadresse]."

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, welche die grundlegenden Anforderungen beschreiben. Sie wurden von den europäischen Normungsorganisationen CEN/CENELEC/ETSI ausgearbeitet und sind im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen abgedeckt sind, erfüllt sind.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen