Ziviltechniker – Sitzverlegung

Allgemeine Informationen

Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.

Fristen

Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft