Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Umsatzsteuergesetz u.a.

Längere Abgabefristen für weitere Abgabenarten sowie Erleichterungen für Übergangsfälle bei Photovoltaikanlagen werden umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

Hauptgesichtspunkte

Voraussetzung für den im Nationalrat beschlossenen befristeten Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiberinnen/Betreiber einer Photovoltaikanlage ist, dass für die betreffende Anlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein darf. Nun wird für "Übergangsfälle" eine bürgerfreundliche Erleichterungsregelung geschaffen. Demnach darf ein Antrag auf Investitionszuschuss eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird.

Weiters wird die spätere Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter ("Quotenregelung") auf Jahreserklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Erdgasabgabe, die Elektrizitätsabgabe und die Kohleabgabe ausgeweitet. Die Fristen werden von 31. März auf den 30. Juni verschoben.

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Letzte Aktualisierung: 31. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen