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Gestellung

Die Gestellung von Waren beim Zoll besteht darin, die Zollbehörde darüber zu informieren, dass die Waren bei der Zollstelle bzw. ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind und beschaut werden können.

Alle Nichtunionswaren befinden sich im Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr in der vorübergehenden Verwahrung. Dafür ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung notwendig.

Die Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, werden überwacht und unter Umständen durch die Zollbehörde geprüft. Durch das Überwachen wird sichergestellt, dass die Waren sich noch an ihrem Lagerort befinden und in unverändertem Zustand sind.

Wird ein Risiko festgestellt, ergreift die Zollbehörde entsprechende Maßnahmen, zu denen die Konfiszierung, der Verkauf oder die Vernichtung der Waren zählen kann. Die Warenbesitzerin/der Warenbesitzer wird über die ergriffene Maßnahme informiert. Im Falle einer Vernichtung werden ihr/ihm außerdem gegebenenfalls die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion