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Pflichtteil

Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

Das bedeutet, dass die/der Verstorbene in der Regel nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen sind eine Enterbung oder ein Pflichtteilsverzicht möglich.

Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 5. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion