Gesellschaftsrecht für Arbeitgeber – Teil 1: Alles was man über das Firmenbuch wissen muss
Relevante Tatsachen und Informationen über Unternehmen sind im Firmenbuch einzutragen
Der Sinn und Zweck des Firmenbuches
Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, welches von den Landesgerichten elektronisch geführt wird. Es besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Im Hauptbuch sind die Firmenbucheintragungen (z.B. die Firma, die Firmenbuchnummer) verzeichnet. Die Urkundensammlung enthält alle mit der Firmenbucheintragung eingereichten Urkunden (z.B. den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz). Jede/jeder kann gegen eine Gebühr Einsicht in das Firmenbuch nehmen (online, bei Gericht oder bei einem Notar) und Firmenbuchauszüge erwerben.
Wer wird im Firmenbuch eingetragen?
Das Firmenbuchgesetz sieht für bestimmte Rechtsträger eine verpflichtende Eintragung vor. Unter anderem sind alle österreichischen Kapitalgesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) – Personengesellschaften – Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) – und Genossenschaften verpflichtend im Firmenbuch einzutragen.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer können sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Sie sind nur dann zur Eintragung verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 Euro oder in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 Euro erzielt haben.
Informationen, die das Firmenbuch bietet
Je nach Unternehmensform sind verschiedene Informationen im Firmenbuch zu finden. Es wird unterschieden zwischen Informationen, die von jedem Unternehmen im Firmenbuch eingetragen werden müssen (z.B. Firma, Firmenbuchnummer), und solchen, die nur für bestimmte Rechtsformen oder natürliche Personen verpflichtend sind (z.B. Höhe des Grund- oder Stammkapitals bei AG und GmbH).
Firmenbuchanmeldung
Alle Informationen, die im Firmenbuch eingetragen werden sollen, müssen beim Firmenbuchgericht angemeldet werden. Grundsätzlich erfolgen Eintragungen im Firmenbuch nicht von Amts wegen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: So kann das Firmenbuchgericht beispielsweise unzulässige Eintragungen von sich aus löschen oder Schreibfehler sowie andere offenkundige Unrichtigkeiten korrigieren.
Hinweis
Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, für die Richtigkeit der Informationen im Firmenbuch zu sorgen. Ändern sich die Gegebenheiten, müssen sie diese Änderungen beim Firmenbuchgericht melden. Andernfalls droht eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion