Jetzt neu: Das Grace-Period-Gesetz
Unterstützung für Familienunternehmen und KMU bei Betriebsübergaben
Das Grace-Period-Gesetz zielt darauf ab, Familienunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) während der Betriebsübergabe zu unterstützen und tritt noch dieses Jahr in Kraft. Es soll Rechtssicherheit schaffen und Verwaltungsprozesse vereinfachen.
In Österreich finden zwei Drittel aller Betriebsübergaben innerhalb der Familie statt. Davon strebt jedes zehnte Familienunternehmen in den nächsten Jahren aufgrund demografischer Entwicklungen eine Übergabe an. Das bedeutet, dass in den kommenden Jahren rund 15.000 Unternehmen an Nachfolgerinnen/Nachfolger übergeben werden.
Ziele des Gesetzes
Das Grace-Period-Gesetz verfolgt mehrere Ziele. Es soll Rechtssicherheit im Bereich der Steuern für Unternehmen bei Übergaben im Familienverband schaffen, die Verwaltungsprozesse bei Betriebsübergaben im Gewerberecht vereinfachen und den bürokratischen Aufwand sowie die Kosten im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes senken.
Im Einzelnen sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen während des Übergabeprozesses durch das Finanzamt begleitet werden können. Diese "Begleitung einer Unternehmensübertragung" bietet den übernahmewilligen Unternehmer größere Rechts- und Planungssicherheit. Die bisher erforderliche Vorlage eines Firmenbuchauszugs entfällt. Stattdessen wird die elektronische Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde genutzt.
Achtung
Nur natürliche Personen, die innerhalb der nächsten zwei Jahre einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil an Angehörige übertragen möchten, können einen Antrag auf begleitende Unternehmensübertragung stellen.
Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Zudem bringt das Gesetz Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat muss nicht mehr unmittelbar nach der Bestellung erfolgen, sondern kann innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsübernahme vorgenommen werden. Der Arbeitsschutzausschuss muss nur einmal innerhalb dieses Zeitraums einberufen werden. Die Formerfordernisse für den Vorsitz, die Einladung und das Protokoll gelten in den ersten zwei Jahren nach der Betriebsübernahme nicht.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion