Sachbezugswerteverordnung: Änderungen zur Elektromobilität ab 2024
Neue Regelungen für Sachbezüge fördern die Nutzung von Elektrofahrzeugen
Seit Jahresbeginn 2024 sind wichtige Änderungen bei der Sachbezugswerteverordnung in Kraft getreten. Diese betreffen die lohnsteuerliche Bewertung von Vorteilen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses gewährt werden, wenn diese Elektrofahrzeuge nutzen. Die Anpassungen sollen die Elektromobilität weiter fördern und für mehr Klarheit bei der Abrechnung solcher Vorteile sorgen.
Hinweis
Unter Sachbezügen versteht man nicht geldwerte Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die als Teil des Arbeitsentgelts über das Lohnkonto abgerechnet werden. Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt entweder mit dem bundesweit einheitlich festgelegten Sachbezugswert des Bundesministeriums für Finanzen oder mangels eines solchen mit dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes.
So wurde der Kostenersatz für das Aufladen von dienstgebereigenen Elektrofahrzeugen bei der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu Hause eingeführt. Wenn diese die Kosten für das Laden eines Elektrofahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation übernimmt oder die Kosten des Aufladens zu Hause erstattet, wird dies nicht als steuerpflichtiger Sachbezug behandelt. Voraussetzung ist, dass die Lademenge eindeutig dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden kann, etwa durch die Nutzung von RFID-Karten oder speziellen Chips.
Steuerfreiheit für Ladeeinrichtungen
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Anschaffung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber. Wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung beschafft oder die Kosten dafür ganz oder teilweise übernimmt, bleibt dieser Vorteil bis zu einem Betrag von 2.000 Euro steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation behält, zum Beispiel durch die Verpflichtung zur Wartung oder den Abbau der Station bei Ende des Arbeitsverhältnisses.
Sachbezüge bei Spezialfahrzeugen und Oldtimern
Zusätzlich zu den Neuerungen im Bereich der Elektromobilität gibt es Klarstellungen bezüglich der Behandlung von Spezialfahrzeugen und Oldtimern. So wird bei Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Ausstattung praktisch nicht privat genutzt werden können (z.B. Montagebusse), kein Sachbezug angesetzt. Auch bei der Nutzung von Oldtimern gelten spezifische Bewertungsgrundlagen, die von den üblichen Sachbezugswerten abweichen.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion