Von der Idee zum eigenen Unternehmen: Teil 6 – Betriebsanlagen

Teil 6 der Selbstständigkeitsreihe beschäftigt sich mit dem Genehmigungsprozess von Betriebsanlagen.

Unterhaltung zwischen Personen auf einem Produktionsgelände

Unternehmerinnen/Unternehmer, die eine Betriebsanlage nutzen möchten, müssen diese möglicherweise genehmigen lassen. Eine Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Gewerbeausübung dient (z.B. Gasthaus, Lager, Werkstätte). Sie ist dann genehmigungspflichtig, wenn Auswirkungen wie beispielsweise Gefährdungen oder Belästigungen (Lärm, Geruch, Staub etc.) auftreten können.

Genehmigungspflicht vor Errichtung der Betriebsanlage

Jede gewerbliche Betriebsanlage, die gemäß der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist, darf nur mit einer Betriebsanlagengenehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Sowohl die Errichtung als auch Änderungen von bereits bestehenden Betriebsanlagen unterliegen der Genehmigungspflicht.

Das Ansuchen zur Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Betriebsanlagengenehmigung, das heißt der rechtskräftige Bescheid, muss vor Errichtung der Anlage vorliegen.

Hinweis

Die Betriebsanlagengenehmigung und die Gewerbeanmeldung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Daher kann die Gewerbeanmeldung auch ohne Betriebsanlagengenehmigung vorgenommen werden.

Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Für den Fall, dass eine Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung haben kann, ist eine Betriebsanlagengenehmigung nicht notwendig. Dies kann beispielsweise bei reinen Bürobetrieben der Fall sein. Jene Betriebsanlagen, die jedenfalls nicht genehmigt werden müssen, stehen in der Genehmigungsfreistellungsverordnung, die vom BMAW erlassen wird.

Zwei Arten von Genehmigungsverfahren

Bei den Genehmigungsverfahren der Betriebsanlage wird unter dem ordentlichen Genehmigungsverfahren und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterschieden. In der Regel wird ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • die Betriebsfläche 800 und der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt
  • oder die Art der Betriebsanlage gemäß Verordnung dem einfachen Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist.

Weitere Informationen zu Betriebsanlagen sind am USP zu finden.

Letzte Aktualisierung: 19. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion