Von der Idee zum eigenen Unternehmen: Teil 7 – Steuern

Teil 7 der Selbstständigkeitsreihe gibt einen Überblick über die wichtigsten Steuern und Erleichterungen bei Neugründungen

Junge Unternehmen profitieren von steuerlichen Begünstigungen. Das beginnt bereits im Rechnungswesen: kleinere Betriebe können ihren Gewinn vereinfacht im Wege der Pauschalierung ermitteln, anstatt über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung. Zum Beispiel werden die Betriebsausgaben von Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer pauschal mit 20 oder 45 Prozent der Umsätze festgelegt (Kleinunternehmerpauschalierung).

Der 15. eines jeden Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben und Vorauszahlungen.

Umsatzsteuer (USt)

Bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen fällt eine Umsatzsteuer zwischen 10 und 20 Prozent vom Entgelt an. Bei Lieferungen zwischen Unternehmen wird die Umsatzsteuer in der Regel vom Finanzamt zurückerstattet und schlägt sich daher nicht in den Kosten nieder.

  • Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 35.000 Euro sind automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmerregelung).

Achtung

Das Finanzamt schreibt Ihnen die Vorauszahlungen für die Einkommen- und die Umsatzsteuer vierteljährlich vor. Die anderen Abgaben müssen Sie selbst berechnen, an das Finanzamt melden und rechtzeitig bezahlen.

Einkommensteuer (ESt)

Einzelunternehmen und Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG oder KG mit einem Einkommen über 11.000 Euro zahlen bis zu 55 Prozent Einkommensteuer auf ihren Gewinn(anteil). Der Steuersatz variiert je nach Tarifstufe.

Körperschaftsteuer (KöSt)

Für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) fällt eine Körperschaftsteuer in Höhe von 24 Prozent vom Gewinn des Unternehmens an. An Gesellschafterinnen/Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne werden zusätzlich mit 27,5 Prozent KESt besteuert.

  • Für die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung fällt jährlich eine reduzierte Mindeststeuer in Höhe von 500 Euro KöSt und für die folgenden fünf Kalenderjahre jeweils 1.000 Euro an (steuerliches Gründungsprivileg).

Sparschwein

Lohnabgaben

Sollten Personen im Unternehmen beschäftigt werden, fallen Lohnsteuer (bis zu 55 Prozent des Bruttobezugs abzüglich Sozialversicherung und Freibeträge), Dienstgeberbeiträge und Kommunalsteuer an. Zusätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

  • Im Rahmen der Neugründungs-Förderung werden bestimmte Lohnabgaben innerhalb der ersten drei Jahre für maximal zwölf Monate nicht erhoben. Dies muss beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion