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Dienstbarkeit

Sinnverwandter Begriff: Servitut

Unter Dienstbarkeit versteht man ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.

Dienstbarkeiten können ersessen werden oder infolge der Nichtausübung verjähren.

Beispiel

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion