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Kündigungsschutz
Ein allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass eine Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ) wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden kann.
Ein besonderer Kündigungsschutz garantiert, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden können (z.B. nur mit Zustimmung des Gerichtes).
Unter besonderem Schutz stehen:
- Werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die eine Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
- Betriebsrätinnen/Betriebsräte oder diesen gleichgestellte Personen
- Präsenz- und Zivildienstpflichtige sowie Frauen im Ausbildungsdienst
- Begünstigte Behinderte und Opferbefürsorgte
- Hausbesorger
Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass Menschen mit Behinderung nur gekündigt werden können, wenn das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) zustimmt.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" finden sich auf USP.gv.at
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion