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Kündigungsschutz

Ein allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass eine Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht ( BMJ) wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden kann.

Ein besonderer Kündigungsschutz garantiert, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden können (z.B. nur mit Zustimmung des Gerichtes).

Unter besonderem Schutz stehen:

  • Werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die eine Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
  • Betriebsrätinnen/Betriebsräte oder diesen gleichgestellte Personen
  • Präsenz- und Zivildienstpflichtige sowie Frauen im Ausbildungsdienst
  • Begünstigte Behinderte und Opferbefürsorgte
  • Hausbesorger

Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass Menschen mit Behinderung nur gekündigt werden können, wenn das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) zustimmt.

Ausführliche Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" finden sich auf USP.gv.at

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion