Lebensmittelabfälle – Meldepflicht

Allgemeine Informationen

In jedem Lebensmittel stecken wertvolle Ressourcen. Die Entsorgung von Lebensmitteln stellt eine Verschwendung dieser Ressourcen und eine Umweltbelastung dar, die nicht mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vereinbar ist. Um die Verwendung von Lebensmitteln transparenter zu gestalten, muss der Lebensmittelhandel berichten, wie viele Lebensmittel als Abfall entsorgt sowie unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben werden.

Die Daten müssen ab dem vierten Kalenderquartal 2023 erfasst und vierteljährlich gemeldet werden (erstmals bis 10. Februar 2024).

Betroffene Unternehmen

  • Lebensmitteleinzelhändler
    • mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400  oder
    • mit mindestens fünf Verkaufsstellen
  • buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler 

Fristen

Die Daten müssen ab dem vierten Kalenderquartal 2023 erfasst und vierteljährlich gemeldet werden (erstmals bis 10. Februar 2024).

Die Meldung muss pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats erfolgen. Das bedeutet, die Meldung der Daten

  • über das erste Quartal muss bis 10. Mai des jeweiligen Jahres erfolgen,
  • über das zweite Quartal muss bis 10. August des jeweiligen Jahres erfolgen,
  • über das dritte Quartal muss bis 10. November des jeweiligen Jahres erfolgen,
  • über das vierte Quartal muss bis 10. Februar des folgenden Jahres erfolgen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Die Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch – soweit eingerichtet über edm.gv.at ( BMK) – an die zuständige Stelle zu übermitteln.

Die zuständige Stelle veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.

Erforderliche Unterlagen

Die betroffenen Unternehmen müssen folgende Daten melden:

  1. die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
  2. die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Die Regelung zielt auf größere Unternehmen im Einzel- und Großhandel ab. "Mikrounternehmen" und Lebensmittelproduzentinnen/Lebensmittelproduzenten wie Landwirtinnen/Landwirte, die Lebensmittel im Direktabsatz vertreiben, sind nicht betroffen.

Rechtsgrundlagen

§ 11a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Experteninformation

Parlamentarisches Verfahren ( Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie