Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte

Allgemeine Informationen

Seit Anfang des Jahres 2023 können ausländische Personen und Herstellerinnen/Hersteller von Verpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und Fanggeräte) eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung bestellen.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Bei Verpackungen

  • Ausländische Personen: Personen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben.
  • Ausländische Versandhändler: Versandhändlerinnen/Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.

Bei Einwegkunststoffprodukten

  • Ausländische Hersteller: Herstellerinnen/Hersteller von Feuchttüchern und Luftballons, von Tabakprodukten sowie von Fanggeräten, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
  • Ausländischer Fernabsatzhändler: Jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Aufgaben des Bevollmächtigten

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden.

Eine bevollmächtigte Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Verpackungsverordnung, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt.

Die/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten melden.

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Bestellung einer/eines Bevollmächtigten für Verpackungen oder bestimmte Einwegkunststoffprodukte durch ausländische Exporteurinnen/Exporteure besteht, müssen österreichische Exporteurinnen/Exporteure von Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten bestellen.

Betroffene Unternehmen

  • Ausländische Personen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben
  • Versandhändlerinnen/Versandhändler
  • Herstellerinnen/Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Feuchttücher und Luftballons, Tabakprodukte)
  • Herstellerinnen/Hersteller von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 Verpackungsverordnung, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben
  • Herstellerinnen/Hersteller

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung der/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der Herstellerin/des Herstellers wahrzunehmen sowie 
    • die vertragliche Sicherstellung, dass der/dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, Verträge abszuschließen die die Herstellerin/den Hersteller verpflichten und dass alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)
Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

Personen, die als Bevollmächtigte bestellt werden möchten, müssen sich zuerst auf edm.gv.at (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch "Hersteller/sonstige Meldepflicht") registrieren. Dann müssen sie über edm.gv.at eine Vollmacht an das BMK übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) registriert, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg vor.

Hinweis

Die Eintragung im Tätigkeitsprofil der/des Bevollmächtigten erfolgt dabei für alle potenziell möglichen Bevollmächtigungsbereiche (Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen) und nicht ausschließlich für den jeweils beantragten Bereich.

In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA registriert diese/diesen anhand der übermittelten Daten im ZAReg.

Anschließend werden der/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält.

Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim Helpdesk von edm.gv.at anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Fällt die Prüfung der Vollmacht negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht

Zusätzliche Informationen

Es besteht die Möglichkeit, dieselbe Person als Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte und als Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte oder als Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren zu bestellen. Dazu sind jedoch entweder jeweils getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht vorzulegen, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten, Verpackungen oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht.

Bestehen von einer/einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Elektroaltgeräte oder Batterien und wird eine Bevollmächtigung für Verpackungen angestrebt, sollte, um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie