Verbot von Einwegkunststofftragetaschen ("Plastiksackerl")

Seit 1. Jänner 2020 ist das Inverkehrbringen von Einwegkunststofftragetaschen ("Plastiksackerl") verboten.

Das Verbot gilt generell in allen Branchen des Handels, in denen Kunststofftragetaschen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher abgegeben werden, u.a. auch in Supermärkten, Modegeschäften und Möbelhäusern.

Kunststofftragetaschen ("Plastiksackerl") werden definiert als Taschen mit Tragegriff oder Durchgriff aus Kunststoff.

Nicht betroffen von dem Verbot sind:

  • Biologisch abbaubare und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte, sehr leichte Tragetaschen (Obst- oder Knotenbeutel). Die maximal erlaubte Wandstärke beträgt 0,015 Millimeter.
  • Mehrwegtaschen aus Kunststoffgewebe mit vernähten Verbindungen oder mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen, die eine entsprechende Stabilität aufweisen und für den mehrmaligen Gebrauch konzipiert sind.
  • Müllsäcke, Hundekotsackerl oder Gefrierbeutel.

Die Anzahl der von dem Verbot nicht betroffenen Kunststofftragetaschen muss durch primärverpflichtete Herstellerinnen/primärverpflichtete Hersteller, die Kunststofftragetaschen erlaubterweise in Verkehr bringen, trotzdem einmal jährlich bis zum 15. März des Folgejahres an das von ihnen zur Sammlung und Verwertung beauftragte Sammel- und Verwertungssystem gemeldet werden, aufgeteilt in:

  • Sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 0,015 Millimeter Wandstärke)
  • Leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke zwischen 0,015 und 0,05 Millimeter Wandstärke)

Rechtsgrundlagen:

§§ 13j bis 13m Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 18. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie