Elektroaltgeräte

Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten alle Geräte, die

  • mit elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden oder
  • elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder erzeugen, übertragen oder messen,

wenn sie mit höchstens 1.000 Volt Wechselstrom bzw. 1.500 Volt Gleichstrom betrieben werden können.

Ziele der gesetzlichen Regelungen sind:

  • Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten sollen vermieden oder verwertet werden;
  • es sollen mindestens 65 Prozent der in Verkehr gesetzten Geräte getrennt gesammelt werden;
  • Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten.

Für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten gelten erweiterte Herstellerpflichten (sie sollen beispielsweise besonders recyclingfreundlich konstruiert werden) und Stoffverbote (es dürfen beispielsweise bestimmte Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten nur eingeschränkt vorkommen).

Daneben sind auch Rücknahmepflichten von alten Elektro- und Elektronikgeräten durch Hersteller, Importeure und Letztvertreiber (Händler) gesetzlich geregelt.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.

Anhang 1a der Elektrogeräteverordnung enthält Gerätekategorien mit Beispielen sowie Ausnahmen (z.B. Autoradios, elektrisch verstellbare Betten).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Letzte Aktualisierung: 18. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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