Einheitlicher Ansprechpartner (EAP)

Der einheitliche Ansprechpartner wird durch die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in österreichisches Recht eingerichtet. 9 Landes-Dienstleistungsgesetze sowie ein Bundes-Dienstleistungsgesetz weisen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners den Ämtern der Landesregierung zu. Der einheitliche Ansprechpartner leitet einlangende Anbringen fristwirksam an die zuständige Behörde weiter, wobei Entscheidungsfristen mit dem dritten Werktag nach Einbringung zu laufen beginnen. Die Inanspruchnahme ist kostenlos.

Der einheitliche Ansprechpartner ist eine Servicestelle in Angelegenheiten der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen. Diese Servicestelle trägt zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung bei, ist jedoch keine Behörde und trifft daher keine Rechtsentscheidung.

Der einheitliche Ansprechpartner

  • stellt allgemeine und aktuelle Informationen für die Aufnahme und die Ausübung von Dienstleistungen bereit und
  • nimmt schriftliche Anbringen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden/Stellen weiter.

Zusätzlich werden den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen sowie den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen Informationen zu Behörden, Registern und Datenbanken, Rechtsschutzeinrichtungen sowie Verbänden und Organisationen zur Verfügung gestellt.

Die EAP-Seite schafft einen Überblick über die notwendigen Schritte und ermöglicht den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen auch, Formalitäten aus der Ferne elektronisch abwickeln zu können.

Dienstleistung

"Dienstleistung" ist jede von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Ausnahmen siehe § 3 des Dienstleistungsgesetzes.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft