Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 u.a.

Die Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen, sowie von Forschungsdaten wird erleichtert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2022
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziel

  • Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen sowie von Forschungsdaten, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Inhalt

  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen und bestimmte Forschungsdaten.
  • Verpflichtung, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen.
  • Neue Regelungen betreffend Entgelte

Hauptgesichtspunkte

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU.

Der gegenständlichen Beschluss des IWG 2022 wird der legistischen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 durch den Bund dienen. Die Richtlinie wird einige Neuerungen bringen und ist nicht als Novelle, sondern als Neufassung ausgestaltet. Parallel dazu bedarf es legistischer Maßnahmen durch die Bundesländer.

Der vorliegende Beschluss enthält insbesondere folgende Neuerungen:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forscherinnen/Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen.
  • Dynamische Daten werden grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter API zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
  • Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung werden weiter verschärft.
  • Es werden Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten − durch die Europäische Kommission festzulegenden − hochwertigen Datensätzen getroffen.
  • Das IWG 2022 wird nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändern, sondern wird auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzen. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.
  • Durch Art. 2 bis 5 werden im Forschungsorganisationsgesetz, im Geodateninfrastrukturgesetz, im Firmenbuchgesetz und im Vermessungsgesetz Anpassungen an das IWG 2022 bzw. an die RL (EU) 2019/1024 vorgenommen. Diese Anpassungen sind zum überwiegenden Teil redaktioneller Natur. Zum Geodateninfrastrukturgesetz werden darüber hinaus weitere formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 28. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft