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Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Die Merkmale eines Werkvertrages sind:

  • Er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
  • Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
  • Werkunternehmerinnen/Werkunternehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Die Werkunternehmerin/der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation der Werkbestellerin/des Werkbestellers eingegliedert
  • Es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion