Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 3 – Arbeitszeit

Teil 3 der Arbeitsrechtsreihe beschäftigt sich mit der Festlegung der Arbeitszeit, Gleitzeit und Überstunden.

.

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit. Nicht dazu zählen prinzipiell die Wegzeit (also die Zeit zwischen Wohnort und Arbeitsort) und die Ruhepausen.

Festlegung der Arbeitszeit

Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Wochenstunden. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können auch andere Arbeitszeiten vereinbaren. Diese werden in einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung festgelegt. Sie müssen dabei allerdings die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen (z.B. Höchstarbeitszeiten, kürzere Wochenarbeitszeiten) einhalten. Die Vereinbarungen können entweder mittels einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung getroffen werden.

Hinweis

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten werden.

Flexibles Arbeiten mit der Gleitzeit

Um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Gleitzeit anzubieten, muss diese in Form einer schriftlichen Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Das kann in Form einer Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat besteht, Einzelvereinbarung geschehen. Der hierfür vorgesehene Mindestinhalt ist:

  • Gleitzeitrahmen (frühestmöglicher Arbeitsbeginn und spätestmögliches Arbeitsende)
  • Gleitzeitperiode (der Durchrechnungszeitraum)
  • Übertragungsmöglichkeiten von allfälligem Zeitguthaben und Zeitschulden
  • Fiktive tägliche Normalarbeitszeit (z.B. 8:00 bis 16:30 Uhr)

Wann müssen Überstunden geleistet werden?

Überstunden sind jene Stunden, die über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstunden können nur dann von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber angeordnet werden, wenn

  • die Überstunden gesetzlich zulässig sind,
  • die Höchstarbeitszeit (prinzipiell 12 Stunden pro Tag, 60 Stunden pro Woche) nicht überschritten wird, und
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Überstunden zustimmt oder bereits im Arbeitsvertrag zugestimmt hat.

Für den Fall, dass besondere Arbeitnehmerinteressen den Überstunden entgegenstehen, ist eine Interessensabwägung notwendig. Nämlich auch dann, wenn den Überstunden zugestimmt wurde.

Letzte Aktualisierung: 2. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion