Grace-Period-Gesetz

Familienunternehmen und KMU sollen in der Zeit der Betriebsübergabe unterstützt werden.

  • Einlangen im Nationalrat: 10. April 2024
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Dezember 2024

Ziele

  • Schaffung von Rechtssicherheit im Bereich der Steuern für Unternehmen bei Übergabe im Familienverband
  • Verwaltungsvereinfachung bei Betriebsübergaben im Gewerberecht
  • Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Inhalt

  • Begleitende Kontrolle und Antrag auf Prüfung bei Übergabe im Familienverband
  • Entfall der Vorlage eines Firmenbuchauszuges
  • Erleichterungen betreffend Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsschutzausschüsse

Hauptgesichtspunkte

Im Bereich des Abgabenrechts soll für Unternehmerinnen/Unternehmer die Möglichkeit geschaffen werden, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden ("Begleitung einer Unternehmensübertragung"). Dieser Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben soll mehrere Aktivitäten, die die Übertragung von Unternehmen an neue Eigentümerinnen/Eigentümer (z.B. in einem Familienbetrieb an die nächste Generation) erleichtern, umfassen. Im Zuge dieses Prozesses sollen einerseits bislang noch ungeprüfte Zeiträume der/des übergebenden Unternehmerin/Unternehmers geprüft werden, andererseits soll es die Möglichkeit geben, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Diese Aktivitäten sollen der/dem übernahmewilligen Unternehmerin/Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang garantieren und zu einem Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben führen.

Die nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug vorlegen zu müssen, soll durch die ohnedies längst mögliche gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt werden.

Durch eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes soll die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson bestehen, sondern innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden können. Weiters soll als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des Zweijahreszeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Weiterführende Links

Regierungsvorlage ( Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion