Sanktionen
Besteht Registrierkassenpflicht und wird seit 1. Mai 2016 keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse seit 1. April 2017 über keine technische Sicherheitseinrichtung, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.
Weiterführende Links
Registrierkassenpflicht für Unternehmen (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- § 124b Z 296 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 51 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
Letzte Aktualisierung: 30. April 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Finanzen
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