Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was die Kundin/der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie z.B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z.B. Verbrauchsteuern, Werbeabgabe), die im eigenen Namen getätigt werden.

Achtung

Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage!

In der Praxis hängt die Umsatzteuer also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab. Nur in gewissen Fällen ist "der Normalwert" (§ 4 Abs. 9 UStG) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die Umsatzsteuer nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs. 8 UStG).

Besteuerung von Anzahlungen

Falls ein Unternehmen eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhält, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der Umsatzsteuer zu unterziehen (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).

Ist die Anzahlende/der Anzahlende ein Unternehmen, so muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Diese berechtigt – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – zum Vorsteuerabzug.

Weiterführende Links

Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016 ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§§ 4 und 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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