Einkommensteuerveranlagung

Inhaltliche Beschreibung

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.

Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche inländische Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge (z.B. Sparzinsen, Wertpapiererträge) und von Substanzgewinnen (insbesondere aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Anteilen) einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge in eine Einkommensteuererklärung nicht einbezogen werden. Sie können aber (z.B. weil das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro liegt oder weil Verluste aus Aktienverkäufen bei verschiedenen Depotbanken ausgeglichen werden sollen) freiwillig (zum "Normaltarif" oder zum besonderen Steuersatz) veranlagt werden (Regelbesteuerungsoption bzw. Verlustausgleichsoption); in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Substanzgewinne sind nur im Privatvermögen endbesteuert. Substanzverluste im betrieblichen Bereich sind vorrangig mit Substanzgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 55 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Auch die für Grundstücksveräußerungen erhobene Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Damit ist im Privatbereich ebenfalls eine Endbesteuerungswirkung verbunden. Die Grundstückseinkünfte können aber auch hier freiwillig in der Steuererklärung angesetzt werden (Regelbesteuerungsoption, Veranlagungsoption), z.B. weil bei der ImmoESt-Berechnung nicht alle Ausgaben berücksichtigt worden sind oder – wie bei der KESt – das Einkommen einschließlich der Grundstücksgewinne unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro liegt oder weil Verluste gegeben sind, die zu 60 Prozent (bis zum Jahr 2015: zur Hälfte) mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden sollen, wobei ohne Antrag auf Sofortausgleich grundsätzlich je 4 Prozent des Grundstücksverlustes innerhalb von 15 Jahren ausgeglichen werden. Im betrieblichen Bereich sind Grundstücksverluste vorrangig mit Grundstücksgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 60 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Fristen

Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).

Rechtsbehelfe

Wer mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden ist, weil etwa der Bescheid von der Erklärung abweicht oder weil bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, kann binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243 ff BAO).

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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