Rechte des Unternehmers

Allgemeines

Unternehmerinnen/Unternehmern stehen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Akteneinsicht (§ 90 Bundesabgabenordnung – BAO)
  • Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO)
  • Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO)
  • Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs 3 BAO)
  • Recht auf verbindliche Rechtsauskünfte – Auskunftsbescheid (§ 118 BAO)
  • Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs 1 BAO)
  • Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO)
  • Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit, eine sogenannte "Säumnisbeschwerde" (§ 284 BAO)

Rechtsbelehrung

Nicht jede Unternehmerin/jeder Unternehmer beauftragt eine berufsbefugte Parteienvertreterin/einen berufsbefugten Parteienvertreter mit der Wahrnehmung ihrer/seiner Rechte.

Auf Verlangen hat das Finanzamt der nicht vertretenen Abgabepflichtigen/dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen die zur Vornahme ihrer/seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten nach sich zieht, müssen nicht gegeben werden.

Steuerlicher Vertreter

Apropos Rechtsauskunft: Sie haben das Recht, Ihre steuerliche Vertretung selbst zu wählen! Immer wieder werden jedoch auch Namen solcher Personen bekannt, denen keine Vertretungsbefugnis zukommt. Als "steuerliche Vertreterin"/"steuerlicher Vertreter" akzeptiert das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreterinnen/berufsbefugte Parteienvertreter, das sind in erster Linie Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare sowie mit eingeschränktem Berechtigungsumfang auch andere Berufsgruppen, insbesondere Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter. Falls die Unternehmerin/der Unternehmer ihrer/seiner steuerlichen Vertretung eine Vollmacht erteilt, ist für das Finanzamt auch deren Umfang von Bedeutung. Vor allem wenn es darum geht, ob behördliche Schriftstücke an die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerliche Vertreter" zugestellt werden sollen (Zustellvollmacht) oder eine Berechtigung zur Disposition über Steuerguthaben und zum Empfang von Geldbeträgen besteht (Geld-, Kassenvollmacht).

Faires Verfahren

Bei der Durchführung eines Abgabenverfahrens ist in jedem Stadium unbedingt auf die Wahrung des Parteiengehörs zu achten (§ 115 Abs 2 BAO). Andernfalls kann der Verwaltungsakt wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Die Unternehmerin/der Unternehmer besitzt das Recht, sich zu den vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu äußern. Vor Ergehen eines abschließenden Bescheides ist die Unternehmerin/der Unternehmer von den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit sie/er dazu Stellung nehmen kann.

Das Finanzamt hat die Aufgabe, Angaben der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände (z.B. Akteninhalte) auch zu ihren/seinen Gunsten zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 3 BAO). Beispielsweise hat die Berücksichtigung des Verlustabzuges gemäß § 18 Abs 6 Einkommensteuergesetz von Amts wegen zu erfolgen. Ein Antrag seitens der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen ist nicht erforderlich.

Auskunftsbescheid

Seit dem Jahr 2011 ist es möglich, schriftliche, kostenpflichtige Anträge über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte an das zuständige Finanzamt zu stellen. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse zur Auskunftserteilung besteht und es sich um Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen, dem internationalen Steuerrecht, dem Umsatzsteuerrecht oder dem Vorliegen von Missbrauch (§ 22 BAO) handelt. Die Finanzämter erlassen dann über schriftlichen Antrag zu den genannten Themenbereichen verbindliche Auskunftsbescheide (§ 118 BAO). Diese Regelung – auch unter advance ruling bekannt – soll zu mehr Rechtssicherheit führen und auch eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreichs bewirken.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen