Kommunalsteuerbefreiung

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Von der Kommunalsteuer sind befreit:

  • Die Österreichischen Bundesbahnen und Privatbahnen mit 66 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
    Einer der genannten Rechtsträger (z.B. keine Einzelpersonen), die genannten Zwecke nach Rechtsgrundlage und Geschäftsführung sowie zumindest einer der taxativ angeführten Fürsorgebereiche müssen kumulativ vorliegen, um eine Befreiung aussprechen zu können.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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