FinanzOnline

Anmeldung zu FinanzOnline

Einzelunternehmerinnen/ Einzelunternehmer können sich online, schriftlich oder persönlich beim Finanzamt Österreich anmelden (§ 3 Abs. 1 FOnV 2006). Alternativ kann die ID Austria verwendet werden.

Die Anmeldung von Personengesellschaften und juristischen Personen kann nur beim Finanzamt Österreich durchgeführt werden. Die gesellschaftsrechtliche Vertretung (z.B. Vorständin/Vorstand, Geschäftsführerin/Geschäftsführer) hat im Zuge der persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen beim Finanzamt vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes Anmeldeformular FON 1,
  • Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis (z.B. Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Statuten)
  • amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis oder Behindertenpass).

Sowohl die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer als auch die gesellschaftsrechtliche Vertretung kann sich durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wenn dieser/diesem eine beglaubigte Spezialvollmacht erteilt wurde.

Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht überstiegen hat.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline ( BMF) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Beilagen

Beilagen, Belege und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind nicht mehr anlässlich der Erklärungsabgabe zu übermitteln, sondern nur noch über Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Belege sind jedoch sieben Jahre lang aufzubewahren.

Achtung

Bilanzen können gemeinsam mit der Steuererklärung ebenfalls elektronisch über FinanzOnline ( BMF) eingebracht werden. Bilanzierende Unternehmerinnen/bilanzierende Unternehmer, die das nicht wünschen, haben diese Beilagen anlässlich der Steuererklärung nach wie vor in Papierform an das Finanzamt zu senden.

Anonyme Steuerberechnung

Eine Steuerberechnung kann entweder im Zuge der elektronischen Steuererklärung über FinanzOnline ( BMF) oder anonym auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen kostenlos über die Rubrik "Berechnungsprogramme", "Sonstige Steuerberechnungen" durchgeführt werden.

Online-Zahlung

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann die elektronische Zahlung über einen bestehenden Online-Banking-Zugang veranlassen (eps-Überweisung; wird derzeit allerdings nicht von allen Banken unterstützt). Insbesondere gemeldete Selbstbemessungsabgaben und Vorauszahlungen lassen sich auf diese Weise gleich entrichten. Alternativ kann das Service "Finanzamtszahlung" in den Electronic-Banking-Systemen der Banken genutzt werden. Für Einkommensteuervorauszahlungen kann ein "SEPA-Lastschriftmandat" (Weitere Services/SEPA-Lastschriftmandat) erteilt werden.

Elektronische Bescheidzustellung

Die elektronische Zustellung erfolgt mittels FinanzOnline ( BMF) in die Nachrichten ("elektronischer Briefkasten"). Unternehmerinnen/Unternehmer, die an FinanzOnline teilnehmen und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr (35.000 Euro) zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen. Diese Unternehmerinnen/Unternehmer können nicht auf die elektronische Zustellung verzichten. Zudem verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit, sobald eine Teilnahmeverpflichtung besteht. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline verzichten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die elektronische Zustellung jederzeit wieder zu aktivieren (Nachrichten/Zustelloptionen).

Achtung

Der Bescheid gilt mit dem Einlangen in den Nachrichten als zugestellt (wesentlich für Fristenlauf, Nachzahlungen, Berufung). Über die Zustellung des Bescheides werden FinanzOnline-Teilnehmerinnen/FinanzOnline-Teilnehmer per E-Mail verständigt, sofern sie ihre E-Mailadresse in FinanzOnline in den "Grunddaten" bekanntgegeben haben und die E-Mail-Verständigung unter "Nachrichten/Zustelloptionen" aktiviert ist.

Rechtsgrundlagen

§ 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)

Letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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