Beschwerde gegen Finanzbescheide

Allgemeine Informationen

Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wer mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden (vor allem Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Beschwerde zu ergreifen (§ 243 Bundesabgabenordnung – BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich aufgrund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.

Ein wesentlicher Vorteil des Beschwerdeverfahrens ist jener, dass auch neue Tatsachen und Beweise geltend gemacht sowie neue Anträge gestellt werden können (kein Neuerungsverbot, § 270 Bundesabgabenordnung – BAO). So haben die Abgabepflichtigen die Möglichkeit, auch Fehler, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z.B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Die Rechtsmittelbehörde kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann so auch zum Nachteil der/des Abgabepflichtigen erlassen werden (sogenannte "Verböserung").

Beschwerdefrist

Zur Einbringung der Beschwerde steht ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung (§ 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beispiel

Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.

Die Beschwerdefrist ist auf Antrag verlängerbar. Anbringen an das Finanzamt gelten nur dann als wirksam eingebracht, wenn sie schriftlich per Post bzw. Fax oder über FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) übermittelt werden. Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind nicht vorgesehen.

Hinweis

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 260 Abs 1 BAO). Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.

Beispiel

Eine Beschwerdefrist würde am 7. April 2023 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 11. April 2023.

Da eine genaue Einhaltung der Beschwerdefrist wesentlich ist, sollte die Beschwerde eingeschrieben aufgegeben oder direkt im Finanzamt abgegeben werden. In letzterem Fall empfiehlt es sich, einen Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen zu lassen. Die Beschwerde kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Bescheidänderung elektronisch eingebracht werden. Wird die Beschwerde auf dem Postweg übermittelt, gilt sie als noch rechtzeitig eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).

Formvorschriften

Bei der Abfassung der Beschwerdeschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:

  • Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
  • Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
  • Eine Begründung
  • Die Unterschrift

Beispiel

Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 15. Juni 2022, zugestellt am 17. Juni 2022, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 Euro gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz – EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.

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Weiterführende Links

FinanzOnline ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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